[1.2.2012] In Schleswig-Holstein ist ein neues Datenschutz- und Informationszugangsgesetz in Kraft getreten. Damit soll zum einen eine Anpassung an neue technische Gegebenheiten und zum anderen eine Verfahrensvereinfachung und -vereinheitlichung erreicht werden.
Schleswig-Holstein hat ein neues Datenschutz- und Informationszugangsrecht. Wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) mitteilt, hat die Novelle des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) einige materiell- und verfahrensrechtliche Veränderungen gebracht, die in erster Linie Anpassungen an neue technische Gegebenheiten darstellen. Auch die Rechtsstellung des Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) und seiner Dienststelle, also des ULD, wurde geändert: Der LfD unterliegt nun keinerlei Rechts- und Fachaufsicht mehr. Die Serviceaufgaben des Landeszentrums für Datenschutz wurden ebenfalls erweitert: Eine Behörde kann jetzt auch ohne ein Behördenaudit ihre technisch-organisatorischen Verfahren vom ULD prüfen lassen. Mit dem neuen Informationszugangsgesetz (IZG) werden die bislang getrennt geregelten Materien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zusammengeführt. Ziel ist laut ULD eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren und eine Vermeidung von Abgrenzungsproblemen bei Informationsgesuchen von Bürgern. Thilo Weichert, Leiter des ULD: „Die vorgenommenen Änderungen werden vom ULD begrüßt. Wir bedauern, dass einige unserer weitergehenden Vorschläge keine Berücksichtigung gefunden haben. So hätte der Landtag mit einer weitergehenden Regelung von Veröffentlichungspflichten im IZG zu mehr Transparenz im Verwaltungshandeln beitragen können.“
(rt)
Das LDSG im Wortlaut (Deep Link)
Das IZG im Wortlaut (Deep Link)
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