[18.6.2009] Mehr Datenschutz bei Google Street View: Der Internet-Konzern wird auch die Originaldaten unkenntlich machen, falls dies von Betroffenen gewünscht wird. Damit erfüllt Google eine Forderung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Das Unternehmen Google hat die Forderungen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit akzeptiert und will für mehr Datenschutz beim Internet-Dienst Street View sorgen. Wie die Hamburger Behörde mitteilt, werde Google nun auch die Daten derjenigen, die bei dem Unternehmen Widerspruch gegen Abbildungen von Person, Grundstück oder Kfz eingelegt haben, in den Rohdaten endgültig unkenntlich machen. Darüber hinaus habe Google eine zügige Umsetzung aller weitergehend geforderten Verfahrensmaßnahmen zum Widerspruchsrecht und zur Information der Öffentlichkeit schriftlich zugesichert. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, begrüßt das Einlenken des Konzerns: „Google hat rechtzeitig die Gelegenheit genutzt und ist auf unseren Kompromissvorschlag in allen Punkten eingegangen.“ Ursprünglich hatten die Datenschützer zwar die Unkenntlichmachung des gesamten Rohdatenbestands gefordert, könnten mit dem Ergebnis aber sehr zufrieden sein, so Caspar. Dennoch fordert der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Novellierung des Datenschutzgesetzes. Die Diskussion über Street View habe gezeigt, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht in der digital vernetzten globalen Informationsgesellschaft nicht wirksam mit dem Instrumentarium des ursprünglich aus den 1970er-Jahren stammenden Bundesdatenschutzgesetzes zu gewährleisten sei. Caspar: „Damit ist der Gesetzgeber künftig gefordert, effiziente und vollziehbare Regelungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu schaffen. Dies betrifft vor allem die völlig unbefriedigende Rechtslage, dass Datenschutzbehörden gegen die unzulässige Erhebung und Verarbeitung von Daten keine Untersagungsverfügung erlassen können. Diese im deutschen Verwaltungsrecht wohl einmalige Situation, dass rechtswidriges Verhalten von der Fachbehörde nicht unterbunden werden kann und geduldet werden muss, bedarf dringend einer Korrektur.“
(al)
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