[27.11.2009] Ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom Juli dieses Jahres wirkt sich nicht auf die Anwendbarkeit des EVB-IT Systemvertrages aus. Dieser ist für die Beschaffung von Individual-Software und die Erstellung von IT-Systemen weiterhin als Werkvertrag anzuwenden.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Lieferung beweglicher Sachen vom Juli 2009 (Aktenzeichen VII ZR 151/08) hat keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des EVB-IT Systemvertrages. Dies teilt der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik mit. Hintergrund: Das Urteil, das sich auf die Lieferung von Bau- und Anlagenteilen bezog, die in ein Bauwerk eingebaut werden sollten, war von einigen Auftragnehmern aus dem IT-Bereich so interpretiert worden, dass damit auch die Erstellung von Individual-Software nicht werkvertraglich, sondern kaufvertraglich zu regeln sei. Nach Angaben des Bundes-CIO bestätigt die Entscheidung jedoch die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts für den EVB-IT Systemvertrag, da der Schwerpunkt der Leistungserbringung hierbei nicht in der Herstellung und Lieferung einer Sache, sondern in der dafür notwendigen geistig-schöpferischen Leistung liegt. Unabhängig davon sei das Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der Leistung, wie es beim EVB-IT Systemvertrag typisch ist, in der Erstellung eines Gesamtsystems, dessen Integration in die Systemumgebung des Auftraggebers und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft besteht. Daher sei der EVB-IT Systemvertrag unverändert für die Beschaffung von Individual-Software und die Erstellung von IT-Systemen anzuwenden.
(bs)
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