Urteil
Beamtendaten im Web zulässig
[15.3.2007] Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internet-Auftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.
Ein Beamter aus Rheinland-Pfalz hatte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet gewehrt und dabei argumentiert, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden. Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internet-Auftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten sein, hiervon Abstand zu nehmen, zum Beispiel um Belästigungen eines Beamten zu vermeiden, dafür gebe es in dem jetzt entschiedenen Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger sei auch nicht von fernmündlichen oder per E-Mail übermittelten Anfragen Dritter freigestellt. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich. (hi)
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