[26.4.2013] Für Facebook gilt kein deutsches Datenschutzrecht. Diese Entscheidung hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht getroffen.
Auf die Datenverarbeitung bei Facebook ist ausschließlich irisches Datenschutzrecht anwendbar – auch in Bezug auf deutsche Nutzer. So hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) auf Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) entschieden. Damit wurde die vorläufige Vollstreckbarkeit der ULD-Verfügungen gegen Facebook Inc./USA und Facebook Ireland Ltd., gemäß dem deutschen Telemedienrecht eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zuzulassen, rechtskräftig aufgehoben. Begründet wurde dies vom OVG damit, dass Facebook Ireland Ltd. eine Niederlassung von Facebook in Europa darstellt, nicht aber die Facebook Germany GmbH, die nur in den Bereichen der Anzeigenakquise und des Marketing für den Konzern tätig sei. Der nicht anfechtbare Beschluss des OVG hat zur Folge, dass deutsches Datenschutzrecht gegenüber Facebook nicht direkt angewendet werden kann. Thilo Weichert, Leiter des ULD, zeigt sich über die Beschlüsse enttäuscht: „Das Gericht erlaubt es, dass durch geschickte interne Organisation in einem IT-Konzern die Anwendbarkeit des strengen deutschen Datenschutzrechts ausgehebelt wird. Bedauerlich ist auch, dass die vom ULD vorgetragene grundrechtliche Begründung seiner Bescheide nicht aufgegriffen wurde.“
(cs)
Der Beschluss des OVG zum Download (PDF; 7,2 MB) (Deep Link)
http://www.datenschutzzentrum.de
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Thilo Weichert