Nordrhein-Westfalen:
E-Government ermöglichen


[2.6.2016] Ein E-Government-Gesetz soll in Nordrhein-Westfalen den rechtlichen Rahmen für die Digitalisierung der Verwaltung vorgeben. Während die Landesverwaltung dabei in die Pflicht genommen wird, soll es Kommunen neue Möglichkeiten bieten.

NRW regelt E-Government. Die Digitalisierung der Gesellschaft schreitet auf allen Ebenen schnell voran und die öffentliche Verwaltung muss mit dieser Entwicklung Schritt halten. Ihre Kunden erwarten zu Recht nicht nur ein im Internet abrufbares, umfassendes und übersichtliches Informationsangebot, sondern auch die Möglichkeit, Dienstleistungen der Verwaltung elektronisch und vollständig medienbruchfrei abzuwickeln. Bund, Länder und Kommunen sind sich dieser Erwartungen bewusst, die Digitalisierung der Verwaltung ist in vollem Gange. E-Government ist also die Antwort der Verwaltung auf sich wandelnde Ansprüche der Gesellschaft. E-Government kann und soll aber darüber hinaus einen wesentlichen Beitrag zur auch künftig notwendigen Binnenmodernisierung der Verwaltung leisten. Die Optimierung von Geschäftsprozessen und deren elektronische Abwicklung – intern wie extern – führt zu schlankeren und effizienteren Verfahren, hilft, Redundanzen abzubauen und bietet Potenzial für Kostenersparnis. Der Entwurf des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (EGovG NRW) orientiert sich an diesen Eckpunkten und bildet den rechtlichen Rahmen für die Digitalisierung der Verwaltung in dem Bundesland. Ein wesentliches Ziel ist dabei die Sicherstellung der Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens mit Blick auf das zum 1. August 2013 in Kraft getretene E-Government-Gesetz des Bundes. Die Konkordanz von Bundes- und Landesrecht wird angestrebt. Auch die nachhaltige Förderung der Einführung elektronischer Verfahren und der elektronischen Abwicklung von Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen zählt zu den zentralen Zielen. Die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die verbindliche Vereinbarung von Standards, Strukturen und Verfahrensweisen für die Informationstechnik in der Landesverwaltung sowie für die informationstechnische Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Land und Kommunen ist ebenfalls ein Ziel des Gesetzes.

Das wird zur Pflicht

An den genannten Zielen des Gesetzentwurfs orientieren sich dessen Regelungen. Die wesentlichen vorgesehenen Verpflichtungen für Landesverwaltung und Kommunen sind nicht nur die Eröffnung eines elektronischen Zugangs zur Verwaltung via E-Mail mit Verschlüsselungsverfahren, absenderbestätigter De-Mail oder elektronischem Identitätsnachweis (eID). Auch die elektronische Durchführung von Verwaltungsverfahren im Außenverhältnis einschließlich der Möglichkeit, notwendige Nachweise elektronisch einzureichen, werden verpflichtend. Zur Pflicht werden soll es außerdem, in öffentlich zugänglichen Netzen über Aufgaben, Anschrift, Geschäftszeiten und Erreichbarkeit der jeweiligen Behörde oder Einrichtung zu informieren. Darüber hinaus soll über in elektronischer Form angebotene Dienstleistungen und dazu notwendige Angaben wie Ansprechstellen, beizubringende Unterlagen, Erreichbarkeit oder Gebühren informiert und die erforderlichen Formulare bereitgestellt werden. Zudem sind mindestens ein im elektronischen Geschäftsverkehr gängiges und hinreichend sicheres Zahlungsverfahren sowie die elektronische Kommunikation und der elektronische Datenaustausch zwischen Behörden auf sicheren Übertragungswegen anzubieten. Ausschließlich die Landesbehörden werden darüber hinaus verpflichtet, ihre Akten bis spätestens zum Jahr 2022 elektronisch zu führen. Damit korrespondiert die weitere Verpflichtung, die Verwaltungsabläufe vor der Umstellung auf die elektronische Unterstützung unter Nutzung einer landeseinheitlichen Methode zu dokumentieren, zu analysieren und zu optimieren. Mit Blick auf die informationstechnische Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Einrichtung eines IT-Kooperationsrates hervorzuheben. Die ebenfalls beabsichtigte Evaluation des gesamten Landesrechts auf verzichtbare Erfordernisse der Schriftform oder des persönlichen Erscheinens soll schließlich entbehrliche Hindernisse für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen identifizieren.

E-Government-Gesetz ist unterwegs

Der Entwurf des EGovG NRW wurde im Dezember 2015 in den Landtag eingebracht. Vorausgegangen war ein intensiver Abstimmungsprozess innerhalb der Landesregierung, aber ebenso mit den kommunalen Spitzenverbänden und anderen Beteiligten wie beispielsweise dem Datenschutzbeauftragten – zunächst auf Basis eines Eckpunktepapiers, dann auf Basis eines Referentenentwurfs. Im Rahmen der Verbändeanhörung vom 23. Juni bis 31. August 2015 haben sich 28 Verbände und kommunale Spitzenverbände geäußert. Parallel dazu wurde der Gesetzentwurf im Open.NRW-Portal im Rahmen einer Online-Konsultation für alle Interessierten zur Kommentierung freigegeben. Zielrichtung und Inhalte stießen im Rahmen der Verbändeanhörung auf breite Zustimmung. Zur konkreten Ausgestaltung einzelner Vorschriften gab es eine Reihe von Anregungen, die zum Teil auch zu Änderungen führten. Die Resonanz auf die Online-Konsultation war quantitativ nicht überwältigend, aber für ein doch eher sperriges Thema beachtlich und ermutigt zum weiteren Ausbau von Angeboten der E-Partizipation. Das derzeit laufende parlamentarische Beratungsverfahren schließt eine Anhörung von Sachverständigen ein. Ohne dem Gesetzgeber vorgreifen zu wollen, ist davon auszugehen, dass das EGovG NRW im laufenden Jahr in Kraft treten wird. Es wird den zeitgemäßen rechtlichen Rahmen für die Digitalisierung der Verwaltung in Nordrhein-Westfalen bieten. Nun aber gilt es – die Verabschiedung des Gesetzes unterstellt –, diesen Rahmen wirkungsvoll und koordiniert auszufüllen. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür sind geschaffen, im Haushalt 2016 und in der mittelfristigen Finanzplanung wurden zusätzliche personelle und sachliche Ressourcen bereit gestellt.

Ermöglichungsgesetz für Kommunen

Parallel zum parlamentarischen Beratungsverfahren wurden bereits die Erarbeitung eines Masterplans zur Umsetzung des EGovG NRW in der Landesverwaltung, die Einrichtung eines Competence Center Digitalisierung (CCD) beim zentralen IT-Dienstleister und die Vorbereitung der Ausschreibungen für die zentralen technischen Basiskomponenten in Angriff genommen. Dazu zählen die E-Akte und elektronische Vorgangsbearbeitung als zentrale Basisdienste, der zentrale De-Mail-Zugang, der zentrale Dienst für elektronische Identitätsnachweise und ein zentrales elektronisches Bezahlverfahren. Für die Landesverwaltung stellt insbesondere die Einführung der E-Akte und der E-Vorgangsbearbeitung eine gewaltige Herausforderung dar. Sie ist aber unverzichtbar, wenn E-Government nach innen wie nach außen erfolgreich sein soll. Das gilt selbstverständlich auch für die Kommunen, allerdings sieht der Gesetzentwurf hier aufgrund der verfassungsrechtlich verbrieften kommunalen Selbstverwaltungshoheit von einer entsprechenden Verpflichtung ab. Für die Kommunen ist das EGovG NRW insgesamt vor allem ein Ermöglichungsgesetz, dies haben auch die kommunalen Spitzenverbände übereinstimmend gewürdigt. Und die Gemeinden, Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen werden die ihnen gebotenen Möglichkeiten zu nutzen wissen.

Hartmut Beuß ist Beauftragter der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO).

http://www.land.nrw
Dieser Beitrag ist in der Juni-Ausgabe von Kommune21 erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren. (Deep Link)

Stichwörter: Politik, EGovG NRW, Nordrhein-Westfalen

Bildquelle: PEAK Agentur für Kommunikation

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