[27.6.2017] Über die Blockchain-Technologie in der Verwaltung ging es in einem Innovation Lab des Nationalen E-Government Kompetenzzentrums (NEGZ) und der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.
Im Rahmen des Digitalgipfels 2017 (12.-13. Juni, Berlin,
wir berichteten) haben das Nationale E-Government Kompetenzzentrum (NEGZ) und die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ein Innovation Lab zur Blockchain-Technologie veranstaltet. Wie das NEGZ mitteilt, diskutierten in diesem Rahmen 50 Vertreter aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft Anwendungsmöglichkeiten und zu bewältigende Herausforderungen in diesem Bereich. Am Beispiel einer Anwendung von IT-Dienstleister regio iT zum Nachweis von Zeugnissen veranschaulichten die Veranstalter, wie werthaltige Daten rasch verarbeitet und dauerhaft überprüft werden können. „Gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung, wo es viele unterschiedliche Register manipulations- und ausfallsicher zu betreiben gilt, scheint die Blockchain-Technologie ihr Potenzial besonders entfalten zu können“, sagte Professor Helmut Krcmar vom Lehrstuhl Wirtschaftsinformatik an der TU München und zugleich Co-Vorsitzender des NEGZ. „Allerdings ist das Feld noch sehr jung und dynamisch. Um schnell voranschreiten zu können, braucht Deutschland neben verstärkter Forschung auch mehr Experimente in der Verwaltung, um vorne mitzuspielen.“ Die Blockchain-Technologie ermöglicht außerdem den Abschluss so genannter Smart Contracts. „Dabei lösen webbasierte Computerprotokolle bei Eintritt einer vereinbarten Bedingung eine vertraglich zuvor beschlossene Konsequenz automatisch aus“, erklärte Dieter Rehfeld, Vorsitzender der regio iT-Geschäftsführung. Matthias Kammer, Co-Vorsitzender des NEGZ, ergänzt: „Um den Angaben einer fremden Person zu glauben, ist nicht mehr die Bestätigung einer Bank oder eines Notariats mit eingeschränkten Öffnungszeiten erforderlich, sondern ich kann sie selbst innerhalb weniger Minuten überprüfen.“ Die dezentrale Speicherung bei gleichzeitig nur einer aktuell gültigen Datenversion macht eine externe Instanz zur Vermittlung der aktuell gültigen Version entbehrlich, so das NEGZ.
(ve)
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