[13.7.2018] Beim Teilen von Medien auf Social-Media-Plattformen kann es zu Urheberrechtsverletzungen mit rechtlichen Folgen kommen. Eine Einwilligung zum Teilen des Werks seitens der Urheber schützt vor Abmahnungen.
Im Internet bieten vor allem Social-Media-Plattformen Anwendungen, die das schnelle Teilen von Medien ermöglichen. Vielen Nutzern ist nicht bewusst, dass es dabei zu Urheberrechtsverletzungen mit rechtlichen Folgen kommen kann. Denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Immer mehr Gesetze werden aktualisiert und auf die Möglichkeiten des virtuellen Raums angepasst. Für diejenigen, die auf Social-Media-Seiten aktiv sind, ist vor allem das so genannte Urheberrechtsgesetz (UrhG) relevant. Es macht klare Vorgaben, an die sich alle halten müssen, ob offline oder online. Dem UrhG zufolge sind verschiedene Werke urheberrechtlich geschützt. Dazu gehören beispielsweise Schriftwerke, Musikstücke, Filme, Bilder und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der Urheber im Internet vervielfältigt werden, die in der Regel die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Nutzungsrechte und das Verwertungsrecht besitzen. Ein Urheberrechtsverstoß liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Bild eines Fotografen ungefragt kopiert und in der eigenen Facebook-Chronik veröffentlicht wird. Rechtliche Folgen drohen aber nicht nur bei direkten Handlungen dieser Art. Bereits das Teilen eines unerlaubt veröffentlichten Fotos kann zu einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt führen. Denn schon dabei wird eine kleine Abbildung des Werks sichtbar, die als Vorschau dient.
Abmahnung durch teilen
Diese urheberrechtliche Problematik wurde in ähnlichem Bezug durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BGH) beleuchtet. Die Richter hatten sich mit den Vorschaubildern beschäftigt, die bei der Nutzung einer Suchmaschine wie Google sichtbar werden (Aktenzeichen: Az. I ZR 69/08 und I ZR 140/10). Eine zentrale Frage war: Verstoßen Unternehmen mit ihren Suchmaschinen gegen geltendes Urheberrecht, wenn sie ohne Einverständnis der Urheber eine entsprechende Vorschau darbieten? Der BGH entschied zugunsten der Suchmaschinenbetreiber. So liege eine stillschweigende Zustimmung der Urheber vor, wenn diese nicht die technischen Möglichkeiten nutzen, um die Vorschaufunktion zu blockieren. Ganz so einfach ist der Fall auf Social-Media-Plattformen nicht. Unabhängig davon, ob Nutzer ohne Einverständnis selbst Werke veröffentlichen oder nur durch Teilen auf solche Beiträge verweisen, kann es zur Abmahnung kommen, da es sich um keinen automatisierten Vorgang handelt. Meistens kann derjenige, der ein Werk teilt, entscheiden, ob er ein Vorschaubild anzeigen lässt. Da hier die bewusste Entscheidung eines Betreibers oder Nutzers eine Rolle spielt, passt die Annahme eher nicht, dass der Urheber eine stillschweigende Übereinkunft abgibt. Das Urheberrecht auf Social-Media-Plattformen hat diesbezüglich jedoch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren. Daraus folgt: Es ist nicht auszuschließen, dass Urheberrechtsverstöße durch das Teilen zu einer Abmahnung führen, die mit hohen Kosten verbunden ist.
Im Zweifel gut beraten
Was können Web-Seitenbetreiber und Internet-Nutzer also tun, um nicht kostenpflichtig abgemahnt zu werden? In jedem Fall sollten sie sich über die wichtigsten Vorgaben zum Urheberrecht auf Social-Media-Seiten informieren. Im Zweifelsfall sind die Internet-Nutzer gut beraten, sich bei dem meist überschaubaren Kreis an Urhebern um eine Erlaubnis zu bemühen. Liegt erst einmal eine Einwilligung zum Teilen des Werks vor, droht auch keine Abmahnung mehr. Wird der Nutzung des Vorschaubildes nicht zugestimmt, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass eine Verlinkung nicht erlaubt ist. Es besteht für gewöhnlich die Möglichkeit, eine Standard-Vorlage anstatt des echten Vorschaubildes zu nutzen. Das schützt vor Urheberrechtsverstößen. Treten diesbezüglich Unklarheiten auf, ist es sinnvoll, sich von einem versierten Rechtsanwalt unterstützen zu lassen. Er kann Interessierte beraten oder Abmahnungen in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit unter die Lupe nehmen. Selbst bei einem gültigen Abmahnschreiben ist es so möglich, Vertragsstrafen herabzusetzen.
Alexander Kretschmar ist freier Rechtsjournalist in Berlin.
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