DigiNetz-Gesetz:
Bundesrat positioniert sich zur Novelle


[27.11.2018] Zu der von der Bundesregierung beschlossenen Novelle des DigiNetz-Gesetzes hat sich nun der Bundesrat positioniert. Er definiert nicht nur, was unter der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln zu verstehen ist, sondern bezieht auch zum Überbauschutz Stellung.

Der Bundesrat hat jetzt die Änderungen zum Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des DigiNetz-Gesetzes (wir berichteten) beschlossen. Die Branchenverbände Buglas und BREKO begrüßen diesen Schritt. BREKO-Geschäftsführer Stephan Albers sagt: „Der Bundesrat hat sich heute dazu entschieden, klar zu definieren, was im DigiNetz-Gesetz unter öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten zu verstehen ist. Diese Entscheidung begrüßen wir ausdrücklich und setzen darauf, dass sich Bundestag und Bundesregierung dieser Klarstellung im weiteren Gesetzgebungsverfahren anschließen werden.“ Wie die Branchenverbände mitteilen, fordert der Bundesrat mit seiner Entscheidung, dass Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand, etwa Stadtwerke oder Zweckverbände, nicht von der Definition „öffentlich (teil-)finanzierter Bauarbeiten“ umfasst werden, wenn sie diesen Ausbau eigenwirtschaftlich – und damit ohne Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln – realisieren. Konkret schlägt der Bundesrat laut BREKO für das DigiNetz-Gesetz folgende Definition vor: „Ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten im Sinne des Satzes 1 sind solche, die mit öffentlichen Mitteln direkt gefördert werden; eine Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen, welches die Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, ist alleine nicht ausreichend, um den Tatbestand zu erfüllen.“
Auch zum Überbauschutz positioniere sich der Bundesrat mit seinem Beschluss: Wird in einem bislang nicht (mit reinen) Glasfaseranschlüssen abgedeckten Gebiet erstmals Glasfaser ohne öffentliche Fördergelder verlegt, soll der Erstausbauer – Open-Access-Zugang für Dritte vorausgesetzt – einen Überbauschutz genießen. Dem Entwurf zufolge solle dieser Schutz gelten, wenn „ein in bislang mit Glasfasernetzen unversorgten Gebieten geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde“. Nach Auffassung des Buglas ist eine solche Regelung dringend angezeigt. „Das DigiNetz-Gesetz zielt in seiner Begründung eben gerade nicht darauf ab, einen unsinnigen Doppel- oder Dreifachausbau anzureizen, sondern durch das Heben von Synergien bei Baumaßnahmen den Glasfaserausbau weiter in die Fläche zu bringen“, sagt Buglas-Geschäftsführer Wolfgang Heer. Der Buglas weist außerdem darauf hin, dass der Bundesrat nur solche Netze als Glasfasernetze verstehen will, die bis mindestens in das Gebäude (FTTB) oder die Wohnungen (FTTH) ausgebaut sind. „Der Beschluss des Bundesrats ist ein sehr positives Signal für den FTTB/H-Ausbau insbesondere durch regional tätige Unternehmen mit kommunalem Hintergrund“, wertet Buglas-Geschäftsführer Albers. „Jetzt müssen Regierung und Parlament entsprechend nachziehen.“ Die Bundesregierung kann nun eine Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrats erarbeiten und vorlegen. Im Anschluss wird der Entwurf laut Buglas zur weiteren Beratung an den Bundestag weitergeleitet. (ve)

http://brekoverband.de
http://buglas.de

Stichwörter: Breitband, Glasfaser, DigiNetz-Gesetz, Buglas, BREKO



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