ThürVgG:
Landtag beschließt Änderungen


[11.7.2019] Änderungen am Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) hat jetzt der Landtag beschlossen. Das Gesetz verringert bürokratischen Aufwand, erhöht die Anwendungssicherheit, vereinfacht den Zugang zu öffentlichen Aufträgen und stärkt soziale sowie ökologische Belange.

Der Thüringer Landtag hat die Novelle des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG, wir berichteten) beschlossen. Wie das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft mitteilt, verringert das Gesetz bürokratischen Aufwand, erhöht die Anwendungssicherheit und vereinfacht den Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Beim Bestbieterprinzip etwa müssten die nach dem ThürVgG verpflichtend vorzulegenden Formblätter und Erklärungen nur noch vom voraussichtlich erfolgreichen Bieter vorgelegt werden. Zudem müssen Bieter erforderliche Nachweise bei Aufträgen desselben Auftraggebers innerhalb von zwölf Monaten nicht erneut einreichen. Vereinfacht werde auch die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, die künftig bis zu einem Auftragswert von 1.000 statt bislang 500 Euro direkt vergeben werden dürfen.
Als zentralen Punkt des neuen Gesetzes nennt das Ministerium die Einführung eines Mindestlohns bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die nun vorgesehenen 11,42 Euro pro Stunde orientieren sich am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes. Der dem Landtag zugeleitete Entwurf sah einen vergabespezifischen Mindestlohn in Höhe von 10,04 Euro vor.

Schwierige Aufgabe gelöst

Wie vom Kabinett vorgesehen, können soziale und ökologische Kriterien weiterhin fakultativ vom Auftraggeber festgelegt werden, sind aber künftig ausschlaggebend, wenn zwischen sonst gleichwertigen Angeboten entschieden werden muss. Zudem wurden weitere soziale und ökologische Aspekte, etwa der Anteil sozialversicherungspflichtig Beschäftigter, die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder schwerbehinderten Menschen sowie Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in das Gesetz aufgenommen. Auch werde auf eine umweltverträgliche Beschaffung von Investitionsgütern unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips hingewirkt.
„Die Diskussionen im Vorfeld, die Anhörung im Mai sowie die Gespräche zwischen den Fraktionen haben gezeigt, dass es weit auseinandergehende Sichtweisen und Prioritäten zum Vergabegesetz gibt“, erläutert Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee. „Es war eine schwierige Aufgabe, die sehr gegensätzlichen Interessenlagen der Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Ressorts und der öffentlichen Auftraggeber auszubalancieren. Umso mehr freut es mich, dass wir den Prozess nun mit einem sehr guten und ausgewogenen Ergebnis abschließen konnten.“ Mit den nun beschlossenen Änderungen werde politisch etwas nachjustiert, klarstellende Formulierungen sollen der Anwendungssicherheit zugutekommen.

Regelmäßige Überprüfung

Als Grund für die Novellierung des am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen ThürVgG nennt das Thüringer Wirtschaftsministerium § 20, wonach das Gesetz fünf Jahre nach Inkrafttreten überprüft werden muss. Um auch in Zukunft die Interessen der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber angemessen zu berücksichtigen, soll das Gesetz nach acht Jahren erneut evaluiert werden. Die Evaluation des vergabespezifischen Mindestlohns erfolge bereits nach vier Jahren, für die Höhe des vergabespezifischen Mindestlohns sei eine jährliche Überprüfung vorgesehen. (ve)

https://www.thueringen.de

Stichwörter: E-Procurement, ThürVgG, Thüringen, Vergabegesetz



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