[17.3.2020] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz stellt eine überarbeitete Fassung des Handlungsrahmens für die Social-Media-Nutzung durch öffentliche Stellen zur Verfügung.
Eine überarbeitete Fassung des Handlungsrahmens für die Social-Media-Nutzung durch öffentliche Stellen stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz zur Verfügung. Er reagiert damit laut eigenen Angaben auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Laut der Entscheidung des EuGH vom 5. Juni 2018 ist nicht nur Facebook selbst, sondern auch der Betreiber einer Fanpage datenschutzrechtlich verantwortlich, sofern durch den Besuch seiner Seite personenbezogene Daten des Besuchers verarbeitet werden. Öffentliche Stellen, die eine Facebook-Fanpage betreiben, sind daher selbst als datenschutzrechtlich Verantwortliche zu sehen. Sie benötigen in der Folge nicht nur eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Nutzungsdaten, sondern müssen auch alle weiteren Pflichten als Verantwortliche erfüllen. Mit dem Urteil vom 11. September 2019 hat das BVerwG ergänzend klargestellt, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages selbst vorgehen können, wenn beim Betrieb der Seiten Datenschutzverstöße begangen werden. Der überarbeitete Handlungsrahmen kann über die Website des LfDI Rheinland-Pfalz heruntergeladen werden.
(ba)
Handlungsrahmen für die Nutzung von Social Media durch öffentliche Stellen (Deep Link)
https://www.datenschutz.rlp.de
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