[22.1.2021] Der Entwurf zum so genannten IT-Sicherheitsgesetz 2.0 wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Wichtige Punkte: mehr Befugnisse für das BSI, Verbraucherschutz und erweiterte Vorsorgepflichten für KRITIS-Betreiber.
Die Bundesregierung hat den von Bundesinnenminister Horst Seehofer vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme – das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 – beschlossen. Das Gesetz soll unter anderem den Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS), von Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse, der Bundesverwaltung sowie den Verbraucherschutz gewährleisten. Mit der Fortschreibung des IT-Sicherheitsgesetzes wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode umgesetzt.
Stärkung des BSI
Unter anderem sieht das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 eine Stärkung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor. Es soll befugt werden, Kontroll- und Prüfbefugnisse gegenüber der Bundesverwaltung auszuüben und soll bei wesentlichen Digitalisierungsvorhaben des Bundes frühzeitig beteiligt werden. Zudem wird die Dauer zur Speicherung von Protokolldaten zum Zweck der Gefahrenabwehr für die Kommunikationstechnik des Bundes auf zwölf Monate verlängert. Das BSI soll auch befugt werden, Sicherheitslücken an den Schnittstellen informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu detektieren (Port-scans) sowie Systeme und Verfahren zur Analyse von Schadprogrammen und Angriffsmethoden einzusetzen (Honeypots).
Stärkung des Verbraucherschutzes
Der Verbraucherschutz soll in den Aufgabenkatalog des BSI aufgenommen werden. So ist geplant, die Grundlage für ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen einzuführen, das die IT-Sicherheitsfunktionen insbesondere von Produkten im Verbrauchersegment nachvollziehbar machen soll. Auch die Befugnis des BSI zur Untersuchung von IT-Produkten wird neu gefasst, Hersteller werden zur Auskunft über ihre Produkte verpflichtet.
Vorsorgepflichten für KRITIS-Betreiber
Der Gesetzentwurf verpflichtet Betreiber Kritischer Infrastrukturen dazu, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die für KRITIS-Betreiber bereits geltenden Meldepflichten gelten künftig auch für Unternehmen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind. Dazu gehören Unternehmen der Rüstungsindustrie und Verschlusssachen-IT, Unternehmen, die wegen ihrer hohen Wertschöpfung eine besondere volkswirtschaftliche Bedeutung haben sowie Unternehmen, die der Regulierung durch die Störfallverordnung unterfallen.
Staatliche Schutzfunktion
Der Gesetzentwurf enthält auch eine Regelung, die es künftig möglich machen soll, den Einsatz kritischer Komponenten, für die eine Zertifizierungspflicht besteht, zu untersagen. Im Telekommunikationsgesetz wird erstmals eine Zertifizierungspflicht für kritische Komponenten in Telekommunikationsnetzen eingefügt. Auch die Änderung der Außenwirtschaftsverordnung trägt der Einführung der kritischen Komponenten im BSI-Gesetz Rechnung.
(sib)
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (Deep Link)
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IT-Sicherheitsgesetz 2.0