[29.10.2021] In Bremen ist die Antragstellung für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz in Zukunft nur noch digital möglich. Ausnahmen sollen nur in besonderen Härtefällen zugelassen werden.
Der Senat des Landes Bremen hat jetzt die Pflicht zur elektronischen Antragstellung bei finanziellen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz beschlossen. Wie die Senatspressestelle Bremen berichtet, müssen im Land Bremen Selbständige sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Angestellte von Corona-Schutzmaßnahmen betroffen sind, ab sofort Anträge über das entsprechende Online-Portal stellen. Konkret betreffe das Anträge auf Entschädigungen bei einer Quarantäne, einem Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis. Bereits zehn Bundesländer haben entsprechende Verordnungen erlassen und nutzen das Portal.
Innensenator Ulrich Mäurer erläutert: „Über das Online-Formular können nur vollständig ausgefüllte Formulare abgeschickt werden. Zudem müssen nicht wie sonst Papierdokumente aufwendig gescannt und geprüft werden. So können digital eingegangene Anträge deutlich schneller bearbeitet werden. Die Digitalisierung ist also auch im Interesse des Antragstellenden.“
Finanzsenator Dietmar Strehl ergänzt: „Das durchgehend digitale Fachverfahren verkürzt zudem die Bearbeitungsdauer und ermöglicht eine schnellere Auszahlung der finanziellen Ansprüche.“
Laut Senatspressestelle wird in Bremen ab dem 1. Dezember keine Entschädigungszahlung mehr geleistet, wenn sie durch eine Impfung hätte verhindert werden können. Eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung sehe Bremen nur noch bei Härtefällen vor. Das Ordnungsamt Bremen sowie das Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven können Ausnahmen gewähren, wenn Antragstellende keine technische Möglichkeit zur digitalen Übermittlung haben.
(th)
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