Portale:
Barrierefreiheit fürs Web


[12.4.2022] Bund, Länder und Kommunen sind gesetzlich zur barrierefreien Gestaltung ihrer Web-Seiten und Apps verpflichtet. Dabei sind ganz unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen. Unterstützung bieten Überwachungsstellen auf Bundes- und Landesebene.

Web-Seiten für alle zugänglich machen. Stellen Sie sich vor, Sie sind blind und möchten online eine Bus- oder Bahnverbindung heraussuchen. Auf dem PC oder Smartphone nutzen Sie eine Sprachausgabe-Software, einen so genannten Screenreader, der vorliest, was gerade auf dem Bildschirm zu sehen ist. Bei den Feldern für die Start- und Zielhaltestelle sagt der Screenreader lediglich „Eingabefeld“ ohne weitere Beschriftung an. Dadurch wissen Sie nicht, was Sie eingeben müssen. Nach Auswahl des Datums für die Fahrt lädt die Seite außerdem neu, sodass Sie das Formular zur Fortsetzung der Eingabe erst wiederfinden müssen. Das Angebot ist somit nicht barrierefrei.
Damit solche frustrierenden Erlebnisse für Nutzende der Vergangenheit angehören, sind Bund, Länder, Kommunen und deren Beteiligungen durch die EU-Richtlinie 2016/2102 zur barrierefreien Gestaltung ihrer Web-Seiten und Apps verpflichtet. Dafür gibt es Bundes- und Landesgesetze, auf Bundesebene beispielsweise das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Zur Kontrolle der Einhaltung wurden Überwachungsstellen in Bund und Ländern eingerichtet.
Leider werden die Vorgaben laut Berichten zur Überwachungstätigkeit bisher noch unzureichend umgesetzt. In Sachsen betrifft dies beispielsweise etwa die Hälfte der Anforderungen. Auf ganz Deutschland bezogen sieht es nur wenig besser aus: Bei vereinfachten Überwachungen (Kurzprüfungen) wurden knapp 38 Prozent der Anforderungen als fehlerhaft – also nicht den Richtlinien zur barrierefreien Gestaltung entsprechend – bewertet.

Barrierefreiheit durchsetzen

Eine übergreifende Anforderung besteht darin, dass die öffentliche Stelle transparent über den Stand der Barrierefreiheit informiert. Dies geschieht über eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die bei Web-Auftritten im Kopf- oder Fußbereich als Unterseite verlinkt wird. Bei einer mobilen Anwendung kann die Erklärung direkt in der App enthalten sein oder ein Link verweist von der App auf die zugehörige Erklärung auf einer Web-Seite. Die zuständigen Überwachungsstellen bieten Mustererklärungen an, die mit eigenen Angaben befüllt werden können. Neben der Information über den Stand der Barrierefreiheit sollen Nutzende auch die Möglichkeit haben, von ihnen identifizierte Barrieren zu melden. Dafür werden Kontaktangaben aufgeführt oder ein Eingabeformular bereitgestellt. Als dritter großer Block in der Erklärung wird das so genannte Durchsetzungsverfahren beschrieben: Falls die öffentliche Stelle auf eine Barrieremeldung von Nutzenden nicht reagiert, können sich diese an die zuständige Durchsetzungsstelle wenden. Sie soll im Dialog eine gütliche Einigung von öffentlicher Stelle und Nutzenden ermöglichen. Die technischen Anforderungen sind in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), der Norm EN 301 549 und bei PDF-Dokumenten zusätzlich im Standard PDF/UA zu finden.

Korrekte Semantik im Quelltext

Die Basis der Barrierefreiheit bildet die korrekte Semantik im Quelltext der Web-Seite oder App. Das bedeutet, eine optisch für den nachfolgenden Text erkennbare Überschrift muss im Quelltext als solche gekennzeichnet sein. Blinde Menschen können mit dem Screenreader die Überschriftenstruktur der Seite wie ein Inhaltsverzeichnis erfassen und über Tastenkürzel zu einer bestimmten Überschrift springen. Des Weiteren öffnet sich die Navigation auf mobilen Geräten häufig durch Drücken eines Symbols. Semantisch handelt es sich um eine Schaltfläche – im HTML-Quelltext einer Web-Seite ein Button-Element. Blinde Menschen erfahren von der Funktion als Navigation, wenn zu diesem Symbol für die Ausgabe von Screenreadern zusätzlich ein Alternativtext im Quelltext genannt ist. Die korrekte Auszeichnung einer Schaltfläche hat auch Vorteile für Menschen mit motorischen Einschränkungen, die oft keine Maus bedienen können oder in der Touch-Bedienung eingeschränkt sind. Sie nutzen beispielsweise die Tastatur und navigieren mit der Tabulator-Taste durch die Web-Seite oder App. Schaltflächen werden dabei nur angesprungen, wenn sie im Quelltext als solche gekennzeichnet sind.

Stolpersteine kennen

Nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) sollen öffentliche Stellen ihre Bürgerdienstleistungen künftig online anbieten. Das beinhaltet häufig Formulare. Wie eingangs am Beispiel der Bus-und-Bahn-Verbindung beschrieben, müssen die Eingabefelder eine aussagekräftige, sichtbare Beschriftung haben. Ist die Beschriftung mit dem Eingabefeld im Quelltext verknüpft, können Screenreader sie vorlesen; ein Mausklick auf die Beschriftung lässt den Fokus zur Eingabe direkt in das Feld springen. Letzteres ist ein Vorteil für Menschen mit zittriger Hand, die ein Element bei größerer Klickfläche (Eingabefeld und Beschriftung) leichter anwählen können.
Ein guter Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrund ist sowohl für Texte als auch für Symbole von Schaltflächen oder für Hervorhebungen der Fokusgestaltung von Maus und Tastatur wichtig. Dazu müssen gut sichtbare Kombinationen aus Schrift- und Hintergrundfarbe gewählt werden. Problematisch sind automatische Animationen, wie etwa bewegte Bilderschauen auf der Startseite. Insbesondere Menschen mit geistigen Einschränkungen können dadurch abgelenkt werden. Daher muss die Möglichkeit bestehen, die Animation zu stoppen.
Der Download von Dateien, etwa von PDF-Dokumenten, muss ebenfalls barrierefrei möglich sein. Auch hier spielt die Semantik eine große Rolle und muss bereits im Quelldokument, etwa Word oder InDesign, Berücksichtigung finden, beispielsweise in Form von Formatvorlagen für Überschriften oder Programmfunktionen für Tabellen. Für technisch prüfbare Anforderungen kann der kostenfreie PDF Accessibility Checker (PAC) 2021 genutzt werden. Allgemein empfiehlt es sich, Formulare als Web-Seite statt als PDF-Dokument anzubieten. Da PDFs ein festes Format haben, muss auf Smartphones bei lesbarer Schriftgröße zeilenweise nach rechts und links gescrollt werden, um alle Inhalte zu erfassen. Bei HTML dagegen können Inhalte bei fehlendem Platz in die nächste Zeile umbrechen.

Kontinuierlicher Prozess

Bei Fragen können sich Ämter und Behörden an die zuständige Überwachungsstelle des jeweiligen Bundeslands oder des Bundes wenden. Meist beraten die Stellen zu gesetzlichen und technischen Fragestellungen, die allgemein oder sehr detailliert sein können. Je nach Bundesland werden auch Schulungen angeboten oder es wird auf Ansprechpartner verwiesen.
Barrierefreiheit ist ein kontinuierlicher Prozess, da sich Inhalte und Technologien ebenso verändern wie die Anforderungen. Hilfreich ist es, wenn sich ein Verwaltungsmitarbeiter dem Thema schwerpunktmäßig widmen kann. Auch IT-Dienstleister sollten sich mit Barrierefreiheit auskennen. Bei der Behebung von Barrieren gilt es, Prioritäten zu setzen und zunächst schwerwiegende und anschließend kleinere Fehler zu beseitigen. Bei Neuentwicklungen wie den OZG-Leistungen sollte die Barrierefreiheit von Anfang an berücksichtigt und, wenn möglich, Menschen mit Einschränkungen in den Prozess einbezogen werden.

Johannes Fischer leitet die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik in Sachsen.

https://www.bfit-bund.de
https://www.dzblesen.de
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe April 2022 von Kommune21 im Schwerpunkt Portale erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren. (Deep Link)

Stichwörter: Portale, CMS, Barrierefreiheit, Apps, BITV, BGG

Bildquelle: Chansom Pantip/stock.adobe.com

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