[18.6.2009] Eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs stärkt die interkommunale Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen der kommunalen Daseinsvorsorge, da diese laut dem Urteil nicht dem Vergaberecht unterliegen. Das nationale Vergaberecht muss nun dem Urteil entsprechend angepasst werden.
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gesteht Kommunen grundsätzlich für die gemeinsame Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben einen erheblichen Gestaltungsspielraum zu. Das Europäische Vergaberecht kann laut dem Urteil (Rechtssache C-480/06) nicht als Einschränkung dieses Spielraums missbraucht werden. Dies meldet der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Nach Auffassung des EuGH können Kommunen gemeinsame Aufgabenträger beauftragen oder gründen und sind nicht an bestimmte rechtliche Konstrukte gebunden. Die interkommunale Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen der kommunalen Daseinsvorsorge wie der Wasserversorgung oder der Abwasser- und Abfallentsorgung unterfalle als reinem Organisationsakt der beteiligten Kommunen nicht dem Vergaberecht, ein unverfälschter Wettbewerb in allen Mitgliedsstaaten werde dadurch nicht in Frage gestellt. „Der Europäische Gerichtshof hat eine Lanze für die interkommunale Zusammenarbeit gebrochen“, kommentierte Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen. „Nun kann und muss auch im nationalen Recht Klarheit geschaffen werden.“ Die Bundesregierung hatte bei der letzten Überarbeitung des nationalen Vergaberechts bereits eine entsprechende Regelung vorgeschlagen. Dagegen hatten jedoch der Bundestag und der Bundesrat mit Hinweis auf das Europarecht Bedenken erhoben. Diese sind nach dem Urteil des EuGH nun gegenstandslos.
(bs)
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