[1.7.2009] Eine einstweilige Verfügung gegen den Münchner Gebraucht-Software-Händler usedSoft hat das Oberlandesgericht Düsseldorf erlassen und damit einem Berufungsantrag eines Schweizer Software-Anbieters stattgegeben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung gegen den Gebraucht-Software-Händler HHS usedSoft GmbH erlassen (Az. I – 20 U 247/08). Dies teilt das Unternehmen Microsoft mit, das die Entscheidung begrüßt. Nach Angaben des Konzerns hatte ein Schweizer Software-Anbieter den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, weil usedSoft selbst erstellte Kopien von Computer-Programmen des Software-Anbieters angeboten haben soll, die angeblich von legalen Installationen auf Computern stammen und nur deshalb gefertigt worden seien, weil den Computern keine Kopien auf CD oder DVD beigefügt worden wären. usedSoft sei es nun verboten, im geschäftlichen Verkehr die streitgegenständlichen Computer-Programme anzubieten, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen, wenn diese sich nicht auf einem Hardware-Gerät befinden, auf dem sie von einem Distributor des Schweizer Software-Anbieters vorinstalliert wurden. Wie Microsoft mitteilt, hob das OLG Düsseldorf mit seiner Entscheidung ein erstinstanzliches Urteil des LG Düsseldorf vom 26.11.2008 (Az. 12 O 431/08) auf, das den Vertrieb noch für zulässig erklärt hatte. Hiergegen war der Schweizer Software-Anbieter in Berufung gegangen. „Wir begrüßen das Urteil. Die konkreten Auswirkungen auf den Handel mit gebrauchter Software können wir jedoch erst nach Einblick in die detaillierte Urteilsbegründung kommentieren“, so Swantje Richters, Justitiarin von Microsoft Deutschland.
(rt)
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