Hamburg:
Online-Dienste für Unternehmen in Betrieb


[26.9.2022] Zahlreiche Anträge hat die Freie und Hansestadt Hamburg im OZG-Themenfeld Unternehmensführung und -entwicklung digitalisiert. Die nun zur Verfügung stehenden Online-Anträge reichen von der Mutterschutzmitteilung über Anträge rund um den Luftverkehr bis hin zum Veranstaltungsbereich oder Glücksspiel.

Wer in Deutschland Feuerwerke abbrennen will, braucht eine Erlaubnis. Hamburg stellt hierfür Online-Dienste nach dem EfA-Prinzip zur Verfügung. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) die bundesweite Verantwortung für das Themenfeld Unternehmensführung und -entwicklung übernommen. Wie das Hamburger Amt für IT und Digitalisierung jetzt mitteilt, ist der überwiegende Teil der zum Themenfeld gehörenden Online-Dienste, die bis zum Jahresende umgesetzt werden sollen, bereits in Betrieb. Alle Online-Dienste werden nach der bundesweit abgestimmten Einer-für-alle-Strategie (EfA) entwickelt, um Doppelarbeit und Insellösungen zu vermeiden. Hamburg biete seine Services entsprechend allen anderen Ländern zur Mitnutzung an.
Zu den mittlerweile verfügbaren Diensten zählt die Mutterschutzmitteilung (wir berichteten) ebenso wie der Antrag auf Leistungen zur begleitenden Hilfe für Arbeitgeber, die schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmende beschäftigen. Solche Unternehmen oder Organisationen können individuell auf die Arbeitssituation zugeschnittene Hilfen und Förderungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel für Mobiliar, technische Geräte oder Weiterbildung. In kleineren Betrieben seien diese Möglichkeiten oft nicht bekannt. Darum umfasse der neue Online-Dienst aus Hamburg nicht nur ein digitalisiertes Antragsverfahren, sondern auch eine Beratungskomponente: Wer sich nicht sicher ist, welche Leistungen für ihn oder sie in Frage kommen, könne online einen Termin mit dem Integrationsamt anfordern.
Auch für Aufhebung des Kündigungsschutzes für Mütter und Väter in Elternzeit stellt Hamburg einen Online-Antrag zur Verfügung. Die Kündigung Beschäftigter in Elternzeit ist in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer existenziellen Notlage des Arbeitgebers oder bei gravierendem persönlichen Fehlverhalten. Unternehmen und Organisationen können die entsprechende Zulässigkeitserklärung jetzt online beantragen und unterschiedliche Fälle digital verwalten. Ein ebensolcher Online-Antrag steht auch für die Kündigung Schwerbehinderter und Gleichgestellter zur Verfügung. Zuständig ist in diesen Fällen das Integrations- oder Inklusionsamt. Der Online-Dienst biete Unternehmen die Möglichkeit, digital mit der zuständigen Behörde zu kommunizieren und Genehmigungen für einen oder mehrere Kündigungsfälle zu beantragen. Alle erforderlichen Informationen, Nachweise und Dokumente gelangen per Upload an die Sachbearbeitung.

Anträge rund um den Luftverkehr

Weitere EfA-Dienste stellt Hamburg für Themen des Luftverkehrs zur Verfügung. Dazu zählt der Online-Dienst Schulungen und Zertifizierungen Luftsicherheit. Er soll den Austausch zwischen Behörden und Privatwirtschaft erleichtern. Wer einen Verkehrsflughafen in Deutschland betreibt oder dort als Sicherheitsdienstleister tätig ist, könne die vorgeschriebenen Schulungsmeldungen jetzt digital übermitteln und Zertifizierungsanträge stellen. Davon profitieren laut Hamburg Ausbilderinnen und Ausbilder, Luftsicherheitskontrollkräfte und Sicherheitspersonal. Mithilfe eines weiteren Online-Dienstes können Privatperson Anträge auf Zugangsberechtigung und Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz stellen. Je nach Bedarf seien Anträge für einzelne oder für mehrere Personen möglich. Die Daten und hochgeladenen Dokumente werden von mehreren Behörden geprüft, etwa von Polizei und Verfassungsschutz. Der behördenübergreifende Datenabgleich mache den Prozess schneller und effizienter. Auch Luftveranstaltungen können jetzt online beantragt werden. Alle für den Genehmigungsantrag erforderlichen Unterlagen können über den entsprechenden Dienst hochgeladen und der zuständigen Behörde übermittelt werden.

Feuerwerke beantragen

Wer in Deutschland Feuerwerke abbrennen will, braucht eine Erlaubnis. Auch hierfür stellt Hamburg nun Online-Dienste zur Verfügung. Erlaubnisse für Großfeuerwerke gehören dabei zu den komplexeren Anwendungen, weil in jeder deutschen Kommune spezielle Regeln gelten können. Grundsätzlich gilt, dass nur Personen mit Befähigungsnachweis oder amtlicher Erlaubnis tätig werden dürfen. Mit einem neuen Online-Dienst sei es nun unter anderem möglich, alle erforderlichen Dokumente einschließlich der Lagepläne und Versicherungsnachweise digital bei der für die Zulassung zuständigen Behörde einzureichen. Der Service aus Hamburg gehe auch auf Sonderfälle wie Feuerwerke in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen mit Seeschiffsverkehr ein.
Ebenfalls steht ein Online-Antrag für Theaterfeuerwerke zur Verfügung. Über den Online-Dienst können Kulturschaffende und Kreativwirtschaft eine Sonderform der Pyrotechnik-Erlaubnis beantragen. Dies betreffe den Einsatz von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen auf Bühnen oder bei Dreharbeiten bis hin zur kontrollierten Detonation. Und auch Bürgerinnen und Bürger können nun eine Ausnahmegenehmigung für private Feuerwerke online beantragen.
Hamburg konnte für diesen Antrag laut eigenen Angaben Erkenntnisse aus den Bereichen Großfeuerwerke und Theaterfeuerwerke verwerten. Hamburg sei dabei mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket des Bundes ausschließlich für die föderalen Partner tätig – in der Freien und Hansestadt selbst seien mit Rücksicht auf die dichte Bebauung keine Privatfeuerwerke außerhalb der Silvesterzeit möglich.

Anträge rund um Veranstaltungen

Für Großveranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist in Deutschland ebenfalls eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Dabei geht es unter anderem um Sicherheitskonzepte, polizeiliche Führungszeugnisse der verantwortlichen Personen, Qualifikationsnachweise, Lagepläne und die Zustimmung Dritter, etwa von Grundstückseigentümern. Hierfür hat Hamburg ebenfalls einen Online-Dienst entwickelt. Der so genannte Wegweiser zur Veranstaltungserlaubnis erfülle die Anforderungen an die Schriftform. Die zuständige Behörde beteilige bei Bedarf alle weiteren relevanten Dienststellen und entscheide auf Grundlage der hochgeladenen Dokumente. Falls Unterlagen fehlen, können sie über den Online-Dienst nachgereicht werden.
Kommunen können zudem Ausnahmen von der so genannten Sperrstunde zulassen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, zum Beispiel bei Volksfesten. Mit einem weiteren Online-Dienst aus Hamburg sei ein entsprechender Antrag innerhalb von zehn Minuten möglich. Alle Daten werden an die zuständige Behörde übermittelt, die daraufhin den Gebührenbescheid erlässt. Die Bearbeitung wird abgeschlossen, sobald die Gebühr eingegangen ist.
Für die Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen gibt es ebenfalls einen Online-Antrag. Durch die Digitalisierung des Antragsprozesses werden beispielsweise die Organisatorinnen und Organisatoren von Konzerten, Theateraufführungen, Dreharbeiten und ähnlichen Anlässen entlastet, da eine mehrfache Eingabe gleicher Daten bei wiederkehrenden Veranstaltungen entfalle.

Sondernutzung und Glücksspiel

Besonders komplex war laut Hamburg die Digitalisierung des Antrags auf eine Sondernutzung des öffentlichen Raums. Denn der decke nicht nur eine Vielzahl von Fällen ab, sondern integriere auch mehrere Behörden. Das Spektrum reiche von rein gewerblichen Anwendungen wie der urbanen Außengastronomie bis hin zum Antrag auf Parkraumreservierung für den privaten Umzug. Eine weitere Herausforderung seien die regionalen Unterschiede bei Zusatzangaben, Voraussetzungen, Nachweisen und Genehmigungsfähigkeit. Der neue Online-Dienst navigiere Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nun durch komplizierte Zuständigkeiten, erkläre die jeweiligen Einzelschritte, ermögliche den unkomplizierten Dokumenten-Upload und stelle die Servicekommunikation zur jeweils relevanten Behörde sicher. Die Hamburger Senatskanzlei konnte dabei auf Erfahrungen aus einem eigenen Projekt zur Außengastronomie zurückgreifen.
Zwei weitere Online-Services widmen sich dem Thema Glücksspiel. Zur Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern gelten auch im Internet strenge Regeln für Glücksspiele wie Sportwetten, Online-Poker oder virtuellen Automatenspiele, erklärt Hamburg. Wer sie veranstalten möchte, müsse ein intensives Antragsverfahren durchlaufen. Dazu gehöre auch das Schriftformerfordernis – die Anträge müssen also von den Veranstaltern unterzeichnet werden. Im digitalen Prozess werde dieses juristische Formerfordernis durch die Authentifizierung mit der eID-Funktion des Personalausweises in der AusweisApp2 ersetzt. Der Online-Dienst aus Hamburg ermögliche es, alle erforderlichen Unterlagen digital einzureichen. Alternativ sei auch der klassische Weg möglich: Eine analog unterschriebene und per Post versandte Version des Antrags. Der Antrag mit allen Informationen und Dokumenten werde in jedem Fall an die zuständige Behörde übermittelt. Um keine klassische Verwaltungsleistung handelt es sich hingegen beim Hinweisgeber Glücksspiel, einem Angebot für Whistleblower. Hamburg engagiere sich hier für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Über die Plattform können Unregelmäßigkeiten und Gesetzesverstöße gemeldet werden. Hinweisgebende bleiben auf Wunsch anonym. Der Fokus liege zunächst auf Hinweisen zu unerlaubtem Glücksspiel und zu Glücksspielwerbung für unerlaubtes Glücksspiel. Der Service werde kontinuierlich ausgebaut.
Der Bund unterstützt die aufeinander abgestimmten EfA-Projekte mit Mitteln aus dem Konjunkturpaket, teilt Hamburg abschließend mit. Innerhalb der Freien und Hansestadt koordiniere das Amt für IT und Digitalisierung der Senatskanzlei die OZG-Umsetzung und den Austausch mit Bund und Ländern. (ve)

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Quelle: www.kommune21.de