FITKOFIT-Store ist startklar
Auf dem im Auftrag des IT-Planungsrats unter Federführung der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) etablierten FIT-Store steht ab sofort das erste Angebot zur Nachnutzung bereit. Wie die FITKO berichtet, kann der von Brandenburg entwickelte Online-Dienst „Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen“ zu standardisierten Vertragsbedingungen von anderen Ländern nachgenutzt werden. Interessierte Länder müssten hierfür über die FITKO einen Nachnutzungsvertrag schließen.
Um bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) Zeit und Kosten zu sparen, werde das OZG nach dem Prinzip Einer für Alle (EfA) umgesetzt. Das bedeute, dass ein Land oder der Bund seine Leistungen so digitalisiert, dass andere Länder diese übernehmen und nachnutzen können. Den rechtlichen Rahmen für eine solche Nachnutzungsmöglichkeit und damit einem bundesweiten Leistungsaustausch biete der FIT-Store. Alle Länder und der Bund können als Träger der FITKO AöR auf Basis eines standardisierten Vertrags sowohl von ihnen entwickelte Online-Dienste einstellen lassen als auch im FIT-Store angebotene Online-Dienste nachnutzen.
„Die Bereitstellung des Online-Dienstes über den FIT-Store erfolgt aktuell nach dem Modell Software-as-a-Service (SaaS). Das bedeutet, dass die Dienste zentral durch die umsetzenden Länder betrieben und als Dienstleistung in Anspruch genommen werden können“, sagt Mareike Banaszak, die in der FITKO als Juristin den FIT-Store betreut und sowohl Anbieter von Leistungen als auch an der Nachnutzung interessierte Länder hinsichtlich der Verträge berät und bis zum Vertragsabschluss begleitet.
Angaben der FITKO zufolge kauft sie Betriebsleistungen ein, vermarktet und verkauft sie weiter: „Wir als FITKO schließen mit dem anbietenden Land einen standardisierten SaaS-Einstellungsvertrag, stellen die Leistung in den FIT-Store und übernehmen das Marketing. Interessierte Länder können dann die jeweilige Leistung bei uns einkaufen und nachnutzen. Wir schließen mit ihnen einen ebenfalls standardisierten SaaS-Nachnutzungsvertrag“, erklärt Banaszak.
Laut FITKO wurden die standardisiertenVertragsbedingungen in der 34. Sitzung vom IT-Planungsrat zur Anwendung verabschiedet. „Damit waren die Weichen gestellt, dass der FIT-Store als rechtliche Lösung für die Nachnutzung nach dem EfA-Prinzip starten konnte, um vor allem eine schnellere, aber auch kostengünstige OZG-Umsetzung zu ermöglichen. Wir führen seitdem viele Gespräche mit den Ländern, um das Leistungsangebot im FIT-Store zügig auszubauen“, sagt Christine Kamburg, Leiterin des Bereichs Recht und Compliance in der FITKO und Mitinitiatorin des FIT-Stores.
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