HamburgAmtsgeheimnis ade
Hamburg wird das transparenteste Bundesland – so lautete Mitte Juni die gemeinsame Erklärung aller fünf in der Hamburgischen Bürgerschaft vertretenen Fraktionen. Es war sehr schnell gegangen bis zum konkreten Entwurf und Beschluss des Hamburgischen Transparenzgesetzes, und man hatte sich nicht aus eigenem Antrieb auf den Weg gemacht: Es stand ein Volksbegehren im Raum, die zweite Stufe der Volksgesetzgebung. Die dritte Stufe, der Volksentscheid, ist in Hamburg verbindlich.
Die Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ hatte bereits Ende vergangenen Jahres mehr als 15.000 Unterschriften gesammelt, um die Bürgerschaft dazu zu bewegen, sich des Themas anzunehmen. Das geschah dann auch in Form intensiver Beratungen und Expertenanhörungen im Ausschuss für Justiz und Datenschutz, woraufhin die Volksinitiative eine überarbeitete Fassung ihres Gesetzentwurfs einreichte. Es folgten Gespräche mit den Bürgerschaftsfraktionen, die das Ziel hatten, zu einer Verständigung zu kommen – mit Erfolg. Am 6. Oktober tritt das Gesetz in Kraft.
Alle Beteiligten versprechen sich von den neuen Spielregeln positive Effekte. Den einen geht es um die bessere Kontrolle staatlichen Handelns, die anderen hoffen, dass eine transparente Verwaltung dazu beiträgt, das Vertrauen in Politik und Staat zu stärken. Es wird viel erwartet von der Abkehr vom Amtsgeheimnis hin zum „Open-Government-Data-Prinzip“. Dabei ist Hamburg bereits bundesweit führend bei der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungsprozessen. Und auch die parlamentarischen Entscheidungsstrukturen sind durchaus transparent – zum Beispiel mit fast vollständig öffentlichen Ausschusssitzungen, öffentlichen Anhörungen, Live-Übertragungen der Plenarsitzungen oder einer umfänglichen Parlamentsdatenbank.
Neue Spielregeln
Das Hamburgische Transparenzgesetz löst das bisher geltende Informationsfreiheitsgesetz ab. Dieses hat den Hamburgern zwar weitgehende Informationsrechte zugestanden, sie mussten jedoch mit einem Antrag durchgesetzt werden. Nun wird dieser Informationszugang um eine aktive Veröffentlichungsverpflichtung erweitert: Künftig muss die Stadt Dokumente von öffentlichem Interesse unaufgefordert und kostenlos in einem Informationsregister zur Verfügung stellen. Davon erfasst werden unter anderem in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen, Verträge der Daseinsvorsorge, Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs- und Aktenpläne, Verwaltungsvorschriften, amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte, Gutachten und Studien, Geodaten, wesentliche Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Subventions- und Zuwendungsvergaben sowie die wesentlichen Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen. Etliche dieser Daten werden auch heute schon von den sie führenden Stellen im Internet bereitgestellt. Künftig wird es aber ein zentrales Register geben, in dem die Informationen zu veröffentlichen oder mit dem andere Datenbanken zu verknüpfen sind.
Die Informationen sind im Volltext zur Verfügung zu stellen, die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Daten sind frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Vorgeschrieben ist auch, dass die nach dem Gesetz zu veröffentlichenden Verträge so zu schließen sind, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden – Bürger sollen Gelegenheit haben, mögliche Bedenken zu äußern, der Senat hat ein Rücktrittsrecht. Insbesondere dieses Sonderkündigungsrecht stößt bei der Handelskammer, die das neue Gesetz scharf kritisiert, nicht auf Zustimmung: Damit würde Rechtsunsicherheit für die Vertragspartner der Stadt geschaffen.
Hamburgs Datenschutzbeauftragter, der die Ausarbeitung des Transparenzgesetzes begleitet hat und es ausdrücklich begrüßt, hat klargestellt: Der Schutz der Individualdaten von Bürgern muss gewahrt bleiben; Grenzen setzen dem Transparenzgesetz der Personendatenschutz, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie auch der Schutz der Willensbildung des Senats. Selbstverständlich sind beispielsweise Petitionen vollständig von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht befreit. Zudem sind Schwellenwerte festgelegt, ab denen Verträge (100.000 Euro) sowie Subventions- und Zuwendungsvergaben (1.000 Euro) zu veröffentlichen sind.
Digitale Akten notwendig
Für die Umsetzung des Gesetzes sind verschiedene Fristen vorgesehen. Die längste gilt für alle technischen Voraussetzungen für die Realisierung der Veröffentlichungspflicht, also das Informationsregister, die innerhalb von zwei Jahren zu schaffen sind – allerdings sind dabei alle Daten ab Inkrafttreten einzubeziehen. Informationen, die vorher aufgezeichnet worden sind, sollen nur veröffentlicht werden, wenn sie in elektronischer Form vorliegen. Damit soll der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten werden.
Klar ist: Der Auftrag, ein Informationsregister zu schaffen, ist jenseits strukturierter Daten für die Verwaltung nur auf Basis digitaler Akten realisierbar. Dabei ist es kein Geheimnis, dass die Hamburger Behörden hier sehr unterschiedlich aufgestellt sind. Im Transparenzgesetz hat die Bürgerschaft kurz und bündig bestimmt, die Behörden seien angehalten, ihre Akten zukünftig nach Möglichkeit so zu führen, dass bei der Veröffentlichung kein großer Zusatzaufwand entsteht und eine Trennung der schutzwürdigen Informationen von dem Teil der Akte erfolgt, der offengelegt wird. Zunächst entsteht allerdings zusätzlicher Aufwand. Denn zum einen ändert elektronische Aktenführung nichts daran, dass zu einem erheblichen Teil auch Papierakten auszuwerten sind, zum anderen müssen geeignete Prozessstrukturen implementiert werden: Die fachlichen und rechtlichen Vorgaben sind zu spezifizieren, Behörden zu koordinieren, das Informationsregister ist aufzubauen und schließlich eine automatisierte Zulieferung umzusetzen. Die Daten müssen im Volltext in elektronischer Form veröffentlicht werden, leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.
Hohe Erwartungen
Die Bürgerschaft legt Wert darauf, dass bei der Verknüpfung zu einer Open-Data/Open-Government-Strategie auch externer Sachverstand, etwa aus der Volksinitiative, einbezogen wird. Der Senat ist aufgefordert, möglichst kurzfristig eine aussagefähige Kostenschätzung und anschließend einen Finanzierungsvorschlag für die Umsetzung vorzulegen. Über den Fortschritt der Realisierung ist den zuständigen Ausschüssen des Parlaments halbjährlich Bericht zu erstatten.
Die Erwartungen an das Transparenzgesetz sind bei der Volksinitiative wie auch beim Parlament hoch und vielfältig: Bürger sollen sich im Vorfeld politischer Entscheidungen die notwendigen Informationen beschaffen können. Durch die proaktive Veröffentlichung hofft man, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Zudem könnte das Kostenbewusstsein der Verwaltung weiter geschärft werden, weil potenzielle Nachfragen einen Rechtfertigungsdruck erzeugen. Das Amtsgeheimnis jedenfalls hat in Hamburg im Wesentlichen ausgedient.
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