AusschreibungenFreie Wahl – oder doch nicht?

Ausschreibungen von Finanz-Software: Anbieter beklagen den Bruch des Wettbewerbs- und Vergaberechts.
(Bildquelle: Zerbor – Fotolia.com)
Eine Reihe größerer Software-Anbieter im Bereich Finanzfachverfahren klagte bereits vor zwei Jahren Scheinvergaben an und damit ein Unterlaufen der VOL und des Wettbewerbsrechts (wir berichteten). Zur Erinnerung: Die Software CIP-KD, bisher eines der am weit verbreitetsten Finanzverfahren in Ostdeutschland, wird derzeit in großem Stile abgelöst. Etliche Kommunen wechseln dabei zur Firma KSL – Kommunalservice aus Chemnitz, die das Produkt proDoppik anbietet. KSL besteht zum Großteil aus ehemaligen CIP-Beschäftigten, Mehrheitsgesellschafter ist inzwischen die H&H Datenverarbeitungs- und Beratungsgesellschaft, die wiederum proDoppik entwickelt.
„Es muss etwas passieren!“
Von diesen Verwaltungen lassen sich inzwischen viele bei der Ausschreibung vom Beratungsunternehmen KommCura aus Kiel unterstützen. Und wie schon vor zwei Jahren werden Vorwürfe aus Wettbewerbskreisen laut: Auch KommCura sei mit H&H verbandelt und verfasse die Ausschreibungen so, dass es am Ende stets auf die Software proDoppik hinauslaufe. Darin sehen andere Anbieter ein wettbewerbswidriges Vorgehen von KommCura, H&H und KSL, das auch auf der diesjährigen CEBIT beherrschendes Thema auf den Ständen im Ausstellungsbereich „Digital Administration“ gewesen sei. „Alle Hersteller sind sich einig, dass hier etwas passieren muss“, sagt ein Betroffener. KommCura habe das Ausschreibungsprozedere mittlerweile verfeinert. So würde nun vom Anbieter des neuen Finanzverfahrens unter anderem eine eigenentwickelte, interne Vollstreckungslösung gefordert.
KommCura-Geschäftsführer Frank Liepolt, selbst ehemaliger CIP-Mitarbeiter, verteidigt das Prinzip und erklärt, Kommunen verlangten heute interne Lösungen. Damit bleiben jedoch Spezialanbieter für solche Software wie DATA-team oder Schiller automatisch außen vor, obwohl sie mit ihren Produkten früher bei CIP-Kunden gesetzt waren. Ob die als Ausschlusskriterium geforderten eigenentwickelten (internen) Lösungen wirklich höherwertiger sind als hochfunktionale, integrierte Speziallösungen, darüber gehen die Fachmeinungen auseinander. Fakt ist, dass heutige Schnittstellentechnologie ein reibungsloses Zusammenspiel auch fremder Software-Komponenten ermöglicht.
Hoher wirtschaftlicher Schaden
Die Vollstreckungslösung von DATA-team etwa ist in andere Software-Systeme über XÖV-Standards integrierbar. Nicht nur technisch, sondern auch vergaberechtlich ist höchst umstritten, ob man eine solch interne, eigenentwickelte Software fordern kann. Denn die Abgrenzung von Eigen- und Fremdentwicklung ist extrem schwierig. DATA-team-Geschäftsführer Thomas Teschner verzeichnet durch das KommCura-Vorgehen hohen wirtschaftlichen Schaden und ist derzeit dabei zu prüfen, welche rechtlichen Schritte wegen unlauterem Wettbewerb möglich sind, um diese Methode zu unterbinden. Hat er Erfolg, könnte dies für betroffene Kommunen Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Den Vorwurf der Parteilichkeit und der gesellschaftlichen Verbandelungen zu H&H weist Liepolt gegenüber Kommune21 zurück. Seine Ausschreibungsunterlagen seien von der Kommunalaufsicht in Hessen, vom Städte- und Gemeindetag in Hessen und der Vergabekammer Thüringen ohne Beanstandung geprüft. Auch führten Ausschreibungen, die er begleite, nicht zwangsläufig zur H&H-Lösung proDoppik. In der Tat zählen inzwischen auch weitere Finanz-Software-Anbieter wie Axians Infoma, Saskia oder Orgasoft ehemalige CIP-Anwender zu ihren Kunden.
Enge rechtliche Grenzen
Die Verärgerung im Markt ist dennoch groß, Klagen werden angedroht und eidesstattliche Erklärungen abgegeben. „Es geht letztlich aber um viel mehr“, so ein Betroffener, „nämlich den Bruch des Wettbewerbs- und Vergaberechts.“ Damit würden Umsätze in Höhe von mehreren Millionen Euro dem freien Wettbewerb entzogen. Gleichwohl sind den Herstellern rechtlich enge Grenzen gesteckt. Denn viele Ausschreibungen bewegen sich unterhalb der Schwellenwerte. Damit sind nicht die Vergabegerichte, sondern normale Gerichte zuständig. Und die betrachten stets nur den Einzelfall. Entscheidet sich eine Kommune für die H&H-Software, sei dies deren freie Wahl, lautet das Argument.
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