Mittwoch, 17. September 2025

Smart CityRechtliche Fragen

[13.03.2025] Was ist bei der Vergabe von innovativen Lösungen zu beachten? Wie können Kommunen miteinander kooperieren? Und wie kann sichergestellt werden, dass Daten rechtssicher erhoben werden? Auch mit solchen Fragen müssen sich smarte Städte und Regionen beschäftigen.
Vektorgrafik, die einen Menschen vor mehreren hintereinander aufgestellten Hürden zeigt.

Smart-City-Projekte warten auch mit rechtlichen Hürden auf.

(Bildquelle: stock.adobe.com/Diki)

Im Bereich Smart City stehen Kommunen nicht nur vor technischen Herausforderungen, auch rechtliche Hürden und Vorgaben sind zu meistern. Um hier Unterstützung zu bieten, begleitet die Kanzlei Becker Büttner Held als Teil der Koordinierungs- und Transferstelle Modellprojekte Smart Cities die vom Bund geförderten Modellprojekte Smart Cities. Zudem bereitet sie zentrale Rechtsfragen für alle Kommunen auf. In diesem Zusammenhang sind die FAQ „Recht“, das vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) he­rausgegebene Dossier „Kooperationen zur Umsetzung von Smart-City-Projekten“ und eine Musterkooperationsvereinbarung erschienen. 

Die FAQ „Recht“ sind eine Zusammenstellung von Antworten auf konkrete Fragen der Modellprojekte Smart Cities. Sie haben also eine hohe praktische Relevanz für alle Kommunen, die sich im Bereich Smart City engagieren, und gliedern sich in drei Bereiche: Vergaberecht, Betreibermodelle und Datenschutz. 

Die FAQ beantworten generelle vergaberechtliche Fragestellungen bis hin zu spezifischen Themen wie zur Beschaffung von innovativen Lösungen und Open-Source-Software. Im Bereich Smart City geht es oft um technische Neuerungen. Hier stellt sich häufig die Frage, wie Leistungen ausgeschrieben werden können, die erst noch entwickelt werden müssen und deren Inhalte noch nicht konkret beschreibbar sind. Drei Verfahren bieten sich an: das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog oder die Innovationspartnerschaft. Alle drei Verfahren sind in den FAQ überblicksartig beschrieben.

Betreibermodelle und Gewinnerzielung

Mit Blick auf mögliche Betreibermodelle für Smart-City-Projekte muss eine Kommune entscheiden, welche Rolle sie einnehmen möchte: Beispielsweise kann der Betrieb durch einen Dienstleister erfolgen, die Komponenten, Lösungen und Software verbleiben jedoch bei der Kommune. Es ist aber gleichfalls denkbar, dass auch der Betrieb durch die Kommune selbst erfolgt. Bei der Wahl eines Betreibermodells ist das Gemeindewirtschaftsrecht zu beachten. Es gilt, wenn sich Kommunen und kommunale Unternehmen wirtschaftlich betätigen möchten. Bei Smart-City-Projekten können sich zudem neue Geschäftsmodelle ergeben, zum Beispiel Einnahmen über geschaltete Werbung bei einer Smart-City-App. Wer Fördermittel für Smart-City-Projekte erhält, muss in diesen Fällen genau prüfen, ob die Förderbedingungen die Gewinnerzielung erlauben, und darf auch das Beihilferecht nicht aus den Augen verlieren. Denn dieses kann dem eigenen Handeln Grenzen setzen.

Auch die Frage, unter welchen Bedingungen eine Kommune für die Mitnutzung von smarten Lösungen Gebühren verlangen kann, stellt sich in der Praxis der Smart-City-Kommunen häufig. In der Regel wird es sich hierbei nicht um gewerbliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, sondern es geht allein um die Kostendeckung. Hier empfiehlt sich ein genauer Blick in die kommunal­abgabenrechtlichen Grundsätze des jeweiligen Bundeslands.

Datenschutzfragen und Zusammenarbeit

An den Datenschutz müssen Kommunen ebenfalls denken. Insbesondere, weil bei Smart-City-Projekten häufig – wenn auch nur als Beifang – personenbezogene Daten erhoben werden. Die FAQ geben daher einen Überblick, was personenbezogene Daten genau sind und wann eine Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vorliegt. Darüber hinaus widmen sich die FAQ Einzelthemen, wie der Zulässigkeit von digitalen Parkplatzleitsystemen. Dabei geht es um die Echtzeiterfassung von Verkehrsobjekten, also das Erkennen und Zählen von fahrenden und stehenden Fahrzeugen auf einer Parkfläche sowie beim Ein- und Ausfahren. Andere Daten werden nicht erfasst. Dennoch ist denkbar, dass beim Einsatz von Sensoren und Kameras sowohl Kennzeichen als auch Gesichter erfasst werden könnten, sodass – unfreiwillig – personenbezogene Daten verarbeitet werden. Um Bedenken von Landesdatenschutzbehörden zu begegnen, ist daher im Einzelfall zu prüfen, wie sich datenschutzrechtliche Vorgaben, zum Beispiel durch Anonymisierung der personenbezogenen Daten in Echtzeit, umsetzen lassen.

Das Dossier „Kooperationen zur Umsetzung von Smart-City-Projekten“ wiederum gibt Kommunen eine Entscheidungshilfe an die Hand, wie sie ihre Smart-City-Projekte gemeinsam mit anderen Akteuren erstmalig oder neu organisieren können. Es enthält Hinweise dazu, wie Kommunen entscheiden können, welche Form der Zusammenarbeit am besten passt. Unterschieden werden eine lose Kooperation, die Zusammenarbeit auf Basis eines Kooperationsvertrags oder die Nutzung einer kommunalen Gesellschaft. Für alle drei Formen der Zusammenarbeit benennt das Dossier Praxisbeispiele und es werden die jeweiligen Vor- und Nachteile beleuchtet. Darüber hinaus enthält es Vorschläge dazu, wie Smart-City-Projekte über Pilotphasen und Förderprogramme hinaus verstetigt werden können.

Zur Entscheidungsfindung benennt das Dossier Leitfragen, die Kommunen einen Startpunkt für die Wahl der Kooperationsform geben – beispielsweise, ob eine Kommune bereits Erfahrungen mit der Umsetzung von Smart-City-Projekten hat, ob die konkreten Kooperationspartner bereits feststehen sowie die Frage nach dem Zweck der Kooperation.

Netzwerktreffen, Kooperation oder Gesellschaft

Möchte eine Kommune gemeinsam mit anderen Akteuren ihr Smart-City-Projekt in einer losen Kooperation umsetzen, ist die Zusammenarbeit eher als eine Art Netzwerktreffen ausgestaltet – maximal als eine unverbindliche inhaltliche Zusammenarbeit. Die Entscheidungshoheit sowie die konkrete Umsetzung verbleiben dann vorrangig bei der Kommune. Diese Form der Zusammenarbeit stößt allerdings dann an ihre Grenzen, wenn die Kommune ein Projekt vorrangig mit nur einem Kooperationspartner umsetzen möchte. In diesem Fall ist erneut das Vergaberecht zu beachten. Ein Kooperationsvertrag hingegen kann entweder für die Umsetzung eines einzelnen Projekts abgeschlossen werden, oder aber es erfolgt eine vertiefte Zusammenarbeit. In einer solchen arbeiten die Kooperationspartner zur Umsetzung von mehreren Projekten in einer rechtlich unselbstständigen Einheit zusammen. Das Dossier empfiehlt für diesen Fall, welche inhaltlichen Vorgaben ein solcher Vertrag mindestens enthalten sollte. Zudem hat die Koordinierungs- und Transferstelle Modellprojekte Smart Cities für Kooperationen zwischen Kommunen eine Musterkooperationsvereinbarung veröffentlicht. Mit dieser lässt sich die gemeinsame Beschaffung von Smart-City-Lösungen umsetzen. 

Die Umsetzung von Smart-City-Projekten kann auch mit einer eigenen Gesellschaft erfolgen. Das Dossier zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen sich eine existierende Gesellschaft nutzen lässt und was bei der Gründung einer neuen Gesellschaft – insbesondere bei einer Beteiligung von privaten Partnern – beachtet werden muss.

Lisa Angela Gut, Jana Kutscher und Sophia Weber sind Rechtsanwältinnen bei Becker Büttner Held in Berlin.


Stichwörter: Smart City, Datenschutz


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