Baden-WürttembergGesetzentwurf für Informationsfreiheit
Den Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz hat gestern (28. Juli 2015) das Landeskabinett in Baden-Württemberg zur Anhörung freigegeben. „Die Regierung eröffnet dabei ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens“, erklärte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Es muss kein berechtigtes Informationsinteresse nachgewiesen werden.“ Die Reform orientiert sich laut dem Innenministerium insbesondere am Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie der dazu vorgenommenen Evaluation. Berücksichtigt wurden laut der Meldung auch die Erfahrungen mit schon geltenden Gesetzen in anderen Bundesländern. „In Baden-Württemberg müssen die Informationen jedoch schneller als im Bund zur Verfügung stehen“, sagte Innenminister Reinhold Gall. So haben die Behörden im Land innerhalb von einem Monat – in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten – die Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Bundesgesetz handelt es sich dabei um eine Soll-Regelung. „Weitergehend als beim Bund wird unsere Regelung über die Einbeziehung von Personen des Privatrechts ausgestaltet werden, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen“, sagte der Innenminister. Hier werde die Regelung aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz (wir berichteten) übernommen. Dementsprechend sei das Land oder eine Kommune auch dann informationspflichtig, wenn einzelne Bereiche beispielsweise in eine GmbH ausgliedert sind. Wie im Bund und in allen Bundesländern mit entsprechenden Gesetzen, wurden besonders sensible Bereiche vom Informationszugang ausgenommen. Bürger sollen von den Landesbehörden außerdem mehr Informationen im Internet abrufen können, als vom Bund. Während im Bund für die proaktive Informationstätigkeit nur eine Soll-Regelung gilt, müssen die Landesbehörden diese Informationen unbedingt veröffentlichen – nämlich Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, Organisations- und Aktenpläne, Informationen über die Voraussetzungen des Informationsanspruchs und das Verfahren, Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat, Geodaten, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvorschriften sowie veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken. Der Katalog ist offen und kann von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nicht beschränkt, sondern nur erweitert werden.
Kommunalverfassung geändert
Außerdem hat das Kabinett gestern den Gesetzentwurf zur Änderung der Kommunalverfassung beschlossen. Die Landesregierung will auf kommunaler Ebene das Unterschriftenquorum für Bürgerbegehren von zehn auf sieben Prozent senken und das Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid von 25 auf 20 Prozent verringern. Bürgerentscheide werden auch über den verfahrenseinleitenden Beschluss im Bauleitplanverfahren ermöglicht. Die Frist für Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss wird von sechs Wochen auf drei Monate verlängert. Die Landesregierung verankert in der Gemeindeordnung auch die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen sowie ein Antragsrecht, um eine Jugendvertretung einzurichten. Bürgerversammlungen werden zu Einwohnerversammlungen, sodass auch Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten einen Antrag unterzeichnen dürfen, um eine Einwohnerversammlung einzuberufen. Die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes oder die Unterrichtung des Gemeinderats durch den Bürgermeister kann künftig von einer Fraktion oder einem Sechstel der Gemeinderäte beantragt werden, statt bislang von einem Viertel der Gemeinderäte. Die Landesregierung sorge auch für mehr Transparenz bei Sitzungen kommunaler Gremien. Vorgesehen ist, dass Tagesordnungen, Sitzungsunterlagen und Beschlüsse kommunaler Gremien im Internet veröffentlicht werden. Die Reform wird laut dem Innenministerium noch diese Woche in den Landtag eingebracht und nach der Sommerpause beraten.
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