DigiNetz-GesetzVerbände fordern Überarbeitung
Eine schnellstmögliche Überarbeitung des Ende 2016 in Kraft getretenen DigiNetz-Gesetzes (wir berichteten) fordern der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO), der Bundesverband Glasfaseranschluss (Buglas), der Deutsche Landkreistag und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). In seiner aktuellen Fassung behindert das Gesetz laut den Verbänden den Glasfaserausbau vielfach und verhindert in diversen Fällen geplante Glasfaserausbauprojekte. Es werde vielfach dazu missbraucht, Glasfaserleitungen kostengünstig mitzuverlegen und damit so genannten Überbau oder Doppelausbau zu erzeugen, wenn Gebiete erstmalig mit Glasfaser erschlossen und hierfür öffentliche Mittel genutzt werden. Durch die Inanspruchnahme des im DigiNetzG vorgesehenen rechtlichen Anspruchs auf Mitverlegung wird in diesen Fällen das Geschäftsmodell des ausbauenden Glasfaser-Netzbetreibers unterwandert und vielfach sogar unmöglich gemacht, kritisieren die Verbände. Als aktuelles Beispiel nennen sie die Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 20. April 2018, die dem Unternehmen Deutsche Telekom einen weitreichenden Mitverlegungsanspruch im Rahmen der Erschließung eines Neubaugebiets in Wiesbaden gewährt (wir berichteten).
Glasfaser in die Fläche bringen
Durch die sehr weite Auslegung des Begriffs der öffentlichen Mittel durch die BNetzA werden Unternehmen mit einer direkten oder indirekten kommunalen Beteiligung, die bislang wesentliche Träger des Glasfaserausbaus in Deutschland seien, erheblich verunsichert. Sie müssen damit rechnen, dass künftig jede ihrer Investitionen in Glasfaserprojekte durch Mitverlegung von einem oder mehreren Wettbewerbern belastet wird und ihre Geschäftspläne somit unrentabel werden. „Das DigiNetz-Gesetz muss dringend dahingehend weiterentwickelt werden, dass es keine Fehlanreize mehr für Überbau setzt“, fordern deshalb die Verbände. Das novellierte Gesetz müsse einen Parallelausbau durch Mitverlegung verhindern, wenn ein Gebiet erstmals mit Glasfaserleitungen erschlossen wird. Auch müsse der Begriff ,öffentliche Mittel‘ eindeutig definiert werden. Ein Mitverlegungsanspruch sollte laut den Verbänden nur dann bestehen, wenn die eigentlichen Bauarbeiten, im Rahmen derer eine Mitverlegung erfolgen soll, unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden. Eine solche Gesetzesanpassung soll laut BREKO, Buglas, Landkreistag und VKU Dritte nicht aussperren und auch Dienstewettbewerb generell nicht verhindern. Vielmehr gehe es darum, Glasfaser in die Fläche zu bringen, anstatt einen Flickenteppich mit punktuell mehrfach vorhandenen Glasfaser-Infrastrukturen zu erzeugen. Anstelle des Anspruchs auf Mitverlegung setzen sich die Verbände in der beschriebenen Konstellation für einen Zugangsanspruch zur neu errichteten Glasfaser-Infrastruktur ein, mit Open Access zu fairen Konditionen.
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