Sonntag, 6. Juli 2025

VeranstaltungFür Meldebehörden noch vieles offen

[20.05.2014] In einem Jahr soll das neue Bundesmeldegesetz in Kraft treten. Was die Meldebehörden in ihrer Arbeit vor Ort erwartet, ist in Teilen noch nicht klar. Das wurde auf der RISER-Konferenz für Themen rund um das Meldewesen deutlich.
Bei der 7. RISER Konferenz wurde klar: Die Auslegung des Bundesmeldegesetzes lässt noch Fragen offen.

Bei der 7. RISER Konferenz wurde klar: Die Auslegung des Bundesmeldegesetzes lässt noch Fragen offen.

Thorsten Friederich, Geschäftsführer der RISER ID Services GmbH

(Bildquelle: RISER ID Services GmbH)

Ab Mai 2015 werden mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) neue, einheitliche Regelungen das deutsche Meldewesen bestimmen. Welche Veränderungen damit auf die Meldebehörden und die datenverarbeitende Wirtschaft zukommen, war Thema der 7. RISER Konferenz zum Meldewesen (8. Mai 2014, Berlin). Laut Veranstalter RISER ID Services haben sich mehr als 100 Vertreter von Melde- und Landesbehörden, Privatwirtschaft und Datenschutz zum Sachstand ausgetauscht. Einigkeit bestand demnach darüber, dass der bisherige Spielraum der Länder im Meldewesen nicht notwendig ist. Ob das Bundesgesetz eine einheitliche Ausführung gewährleistet, sei stellenweise aber umstritten gewesen. Aus der Bund/Länderarbeitsgruppe hieß es nach Angaben von RISER ID Services, die angestrebte Harmonisierung des Melderechts durch die Abstimmung organisatorischer Regelungen und technischer Anpassungen sei bereits weit fortgeschritten. Insbesondere für die Datenübermittlungen zwischen Behörden auf Bundesebene sollen bis Mitte 2014 die Beratungen abgeschlossen werden. Weiterführende Regelungen, etwa zur Einfachen Melderegisterauskunft (§44) sowie zur Ausgestaltung von Portalen zur Erteilung dieser Auskünfte (§49), seien gegen Ende dieses Jahres zu erwarten. Kontrovers haben die Teilnehmer die geplante Beteiligung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung im Bürgerbüro (§19 BMG) diskutiert. Wie diese realisiert werden soll, sei bislang weitgehend offen. Erwartet wird, dass die Meldebehörde selber entscheiden soll, welche Nachweise sie akzeptiert. Allerdings können Bürger, die keine Bescheinigung ihres Wohnungsgebers vorlegen können, nicht abgewiesen werden. Für Verfahrenshersteller und Meldebehörden sei diese Verunsicherung ein Problem, da ihnen die Umsetzungsvorgaben fehlen. Positive Erfahrungen haben die Behörden hingegen mit dem vorausgefüllten Meldeschein gemacht, der die Anmeldung von Bürgern durch die Datenübernahme aus der Wegzugsgemeinde erleichtert. Einen erheblichen Mehraufwand erwarten sie bei der Umsetzung der differenzierten Regelungen zu Auskunftssperren sowie bei der Überprüfung von Einwilligungserklärungen bei Melderegisterauskünften. Insbesondere bei der einfachen Melderegisterauskunft (§44), die einen streng limitierten Auszug aus dem Melderegister umfasst, wurden umfassende Regelungen zur Datenverwendung und -löschung im BMG formuliert. Aber auch hier sei die Gesetzesauslegung noch offen. Einig waren sich Vertreter aus Wirtschaft und Datenschutz darüber, dass eine neue Meldeadresse, die für einen Bestandskunden eingeholt wurde, im Weiteren auch für Werbung verwendet werden darf, sofern der Kunde diesem Zweck im Voraus zugestimmt hat. Die Selbstbestimmung des Bürgers über seine Daten, die mit dem BMG gestärkt wurde, bleibe erhalten. Ob allerdings die noch ausstehende Verordnung zu Melderegisterauskünften eine striktere Auslegung der Zweckbindung festschreibt, ist derzeit ungeklärt.





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