OZGNeue Mindestanforderungen für EfA-Dienste
Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen nach dem arbeitsteiligen Einer-für-Alle(EfA)-Prinzip ist ein zentrales Element der OZG-Umsetzung. Zur Standardisierung und um die Nachnutzung einer Leistung zu vereinfachen, wurden im Jahr 2020 die EfA-Mindestanforderungen entwickelt, welche seitdem die Grundlage für die Entwicklung von EfA-Online-Diensten darstellen. Sie wurden jetzt durch Entscheidung der Abteilungsleiter-Runde (AL-Runde) des IT-Planungsrats aktualisiert.
Dass sich das EfA-Prinzip – auch durch Änderung der Mindestanforderungen – in „einer agilen Praktik stetig den aktuellen Ansprüchen der Umsetzungsprojekte anpasse“, trage zum Erfolg dieser arbeitsteiligen Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei, sagte Ernst Bürger, Leiter der Abteilung Digitale Verwaltung im Bundesinnenministerium (BMI).
Die Änderungen umfassen, wie das BMI auf seiner OZG-Informationsseite mitteilt, vier Punkte. Die Verwendung der standardisierten Bezahldienstschnittstelle (Payment-API) wird verpflichtend, sobald die Payment-API mindestens in der Version 1 vorliegt. Um Antragsdaten zu übermitteln soll neben der bisherigen Möglichkeit über OSCI-Sender und -Empfänger nun auch FIT-Connect als Option zur verschlüsselten Kommunikation zum Einsatz kommen. Als rechtliche Nachnutzungsmöglichkeit soll neben die bisher aufgeführten Optionen wie Verwaltungsvereinbarung oder FIT-Store der govdigital-Marktplatz treten. Und nicht zuletzt soll die Einbindung einer security.txt (gemäß RFC 9116) verpflichtend werden, die eine effektive Schließung identifizierter Sicherheitslücken erlaubt.
Die Mindestanforderungen an Einer-für-Alle-Services mit Stand 9. November 2022 sind online abrufbar.
https://www.onlinezugangsgesetz.de
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