VitakoTeure Vorgaben vermeiden
Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister – Vitako – weist erneut auf den hohen Umsetzungsaufwand hin, den das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (OZG) für den kommunalen Sektor mit sich bringen würde. Das Gesetz wurde am vergangenen Freitag, 10. Februar, im Deutschen Bundesrat in 1. Sitzung beraten. Das OZG sieht vor, die IT für die Kommunal- und Landesverwaltungen durch den Bund zu zentralisieren. Insbesondere die Gesetzesbegründung zu § 2 Absatz 6 OZG, in der die für die Verwaltungsleistung eingesetzte Hard- und Software durch den Bund vorgeschrieben wird, hält Vitako für nicht hilfreich. § 4 OZG ermöglicht dem Bund durch Rechtsverordnung, bestimmte IT-Komponenten vorzugeben, und verpflichtet die Länder – und damit mittelbar auch die Kommunen – diese Vorgaben zu übernehmen. Eine solche Vorgabe verhindert laut Vitako Wettbewerb, der Kosten sparen und kreative Lösungen hervorbringen könne. Die Regelung würde zudem bereits getätigte Investitionen vernichten und tief in die Organisation, Ausstattung und Betriebsabläufe der Rechenzentren eingreifen. Daher werde sie von den kommunalen IT-Dienstleistern zurückgewiesen. Die heute bestehenden Angebote von Ländern und Kommunen seien in komplexe und stark vernetzte IT-Infrastrukturen eingebunden, heißt es in der Stellungnahme weiter. Die Einbindung neuer Komponenten verursache zusätzliche Investitions- und Personalkosten. Zudem müssten bestehende Verpflichtungen aus langfristigen Verträgen oder in Form von Lizenzkosten weiter erfüllt werden.
Vitako empfiehlt daher dringend, von zentralen Vorgaben durch den Bund abzurücken und stattdessen interoperable und dezentrale Lösungen zu schaffen (wir berichteten). „Es ist völlig ausreichend, wenn der Bund einen zeitlichen Rahmen setzt, zu dem Verwaltungsangebote für Bürger, Unternehmen und andere betroffene Verwaltungen online verfügbar sein müssen – für die Umsetzung sorgen dann die kommunalen IT-Dienstleister“, sagt Vitako-Geschäftsführer Ralf Resch.
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