IWG-EntwurfBMWi erbittet Stellungnahmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat jetzt einen Entwurf für ein neues Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) veröffentlicht. Alle beteiligten Kreise können sich zu dem Gesetzentwurf äußern. Die Stellungnahmen sollten bis 30. Juni 2014 vorliegen. Hintergrund: Im vergangenen Jahr sind in der EU neue Bestimmungen über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in Kraft getreten. Diese müssen bis zum 18. Juli 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden. Laut BMWi wird die seit 2003 bestehende PSI-Richtlinie bereits durch das geltende IWG umgesetzt. Eine Änderungsrichtlinie trage jetzt dem Umstand Rechnung, dass die verfügbaren Datenmengen seit dem Erlass der Richtlinie erheblich zugenommen haben und Technologien zur Datenanalyse, -nutzung und -verarbeitung kontinuierlich weiterentwickelt worden sind. Ziel ist es insbesondere, ein grenzübergreifendes Angebot von Produkten und Dienstleistungen zu schaffen, das die Weiterverwendung vergleichbarer Datensätze europaweit ermöglicht. Das geht nur, wenn die Weiterverwendung in der EU unter gleichen Voraussetzungen erlaubt ist und nicht wie bislang unterschiedlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten oder öffentlichen Stellen unterliegt. Mit der Änderungsrichtlinie werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle Informationen, die nach den nationalen Bestimmungen zugänglich sind und unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch für die Weiterverwendung bereitzustellen. Diese neue Verpflichtung muss laut BMWi in das IWG aufgenommen werden. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung einer lückenlosen Umsetzung erfolge die Umsetzung möglichst eng am Wortlaut der Richtlinienvorgabe. Dazu müsse das bisherige IWG durch eine vollständige Neufassung ersetzt werden. Das IWG soll die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors insbesondere durch Wirtschaftsunternehmen gewährleisten. Alle Informationen, die nicht vom Anwendungsbereich des IWG ausgenommen sind, unterliegen dem Grundsatz der Weiterverwendung. Es sei den öffentlichen Stellen überlassen, ob sie die Weiterverwendung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften nur auf Antrag genehmigen und nur gegen Entgelt gestatten wollen. In diesen Fällen müssen sie die IWG-Anforderungen beachten. Idealerweise ermöglichen sie die Weiterverwendung ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand aus eigener Veranlassung, indem sie die vom IWG erfassten Informationen etwa auf einem Internet-Portal bereitstellen. Öffentliche Stellen dürfen die Weiterverwendung weder durch Bedingungen unnötig einschränken noch den Wettbewerb behindern. Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit Dritten seien nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
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