Mittwoch, 10. Juni 2026

BNetzAKeine doppelten Tiefbaukosten

[26.04.2018] Unternehmen haben bei ohnehin stattfindenden Tiefbauarbeiten von Hochgeschwindigkeitsnetzen einen Anspruch darauf, parallel ihr eigenes Glasfasernetz zu verlegen. Das hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt.

Mit einer Entscheidung zum DigiNetz-Gesetz hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 20. April 2018 die Verknüpfung von Mitverlegungsanspruch und Kostenbeteiligung bekräftigt. Anlass für das Verfahren war laut BNetzA die Erschließung eines städtischen Neubaugebiets in Wiesbaden. Eine Tochtergesellschaft der Stadt plane dort ein digitales Hochgeschwindigkeitsnetz zu verlegen. Dabei habe es die Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden dem Unternehmen Deutsche Telekom verweigert, sein Hochgeschwindigkeitsnetz mitzuverlegen. Grund: Die Stadtgesellschaft habe sich als privatrechtliche Gesellschaft nicht zur Koordinierung verpflichtet gesehen, da die Bauarbeiten nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert würden. Auch seien die Planungen bereits zu weit fortgeschritten gewesen.
Nach der Entscheidung der für die Streitbeilegung nach dem DigiNetz-Gesetz zuständigen Beschlusskammer der BNetzA hat die Telekom jedoch einen Anspruch, ihr Netz mitzuverlegen: Dass die Erschließung des Baugebiets von einer privatrechtlich organisierten Stadtentwicklungsgesellschaft durchgeführt und finanziert wurde, stehe dem Koordinierungsverlangen der Telekom hier nicht entgegen. Denn die Gesellschaft befinde sich im Eigentum der Kommune und nehme für diese die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Baugebietserschließung wahr. Es komme insofern nicht entscheidend auf die Organisationsform der beteiligten juristischen Personen an. Vielmehr sind laut BNetzA alle relevanten Umstände zu bewerten, wobei den Kontrollmöglichkeiten der öffentlichen Hand und der Art der wahrgenommenen Aufgabe besondere Bedeutung zukommt.
Wie die Bundesnetzagentur weiter mitteilt, muss sich die Telekom angemessen an den Kosten beteiligen. So seien die Tiefbaukosten von den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zu tragen. Darüber hinaus müsse die Telekom alle weiteren durch die Mitverlegung zusätzlich entstehenden Kosten übernehmen.





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