Montag, 22. Juni 2026

DSGVOLeitfaden zu internationalen Datentransfers

[31.05.2023] Die DSGVO stellt Verantwortliche in Kommunen vor anspruchsvolle Aufgaben – insbesondere, wenn personenbezogene Daten den EU-Raum verlassen könnten. Der Bayerische Datenschutzbeauftragte hat nun eine Orientierungshilfe zum Thema der internationalen Datentransfers veröffentlicht.

Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Kommission (EU-DSGVO) möchte personenbezogene Daten aus ihrem Geltungsbereich schützen – möglichst auch über Grenzen des europäischen Wirtschaftsraums hinaus. Dort gibt es selten mehr, meistens erheblich weniger Datenschutz. Deshalb hält die DSGVO ein recht komplexes Regelwerk bereit, das nicht nur Verantwortlichen, sondern auch den Datenschutz-Aufsichtsbehörden einiges Kopfzerbrechen bereitet. Die Diskussion über dieses Regelwerk ist seit einigen Jahren im Fluss und noch nicht an einem Ende angelangt.
Gleichwohl nutzen öffentliche Stellen transfergeneigte Betriebsmittel aus Drittländern oder legen auf andere Weise solche Daten einem Empfänger „von außen“ offen. Auch im Alltag der bayerischen Staatsbehörden und Kommunen seien solche Drittlandtransfers ein wiederkehrendes Thema, sagt der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) Thomas Petri. Schließlich stammten die gängigen Produkte für IT-Dienstleistungen oftmals aus dem Nicht-EU-Ausland. Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, könnten Drittlandbezüge häufig zu rechtlichen Komplikationen führen – dennoch sollten Verantwortliche nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern sich den Herausforderungen stellen, so Petri.
Nun legt die bayerische Datenschutzbehörde eine neue Orientierungshilfe zum Thema internationale Datentransfers vor, die den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung nachzeichnet und daraus Hinweise für die Verwaltungspraxis der bayerischen öffentlichen Stellen ableitet. Die nach der Schrems-II-Entscheidung (wir berichteten) entstandenen Wegweisungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind ebenso berücksichtigt wie einschlägige Verlautbarungen der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie der geplante Beschluss nach Art. 45 EU-DSGVO zu Datentransfers in die USA. Mit genügend Wissen, so Bayerns Datenschutzbeauftragter Petri, würden viele Probleme rund um Drittstaatentransfers beherrschbarer.





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