SozialwesenAuf das BTHG gut vorbereitet

BTHG: Aktive Hilfen für Betroffene rücken in den Fokus.
(Bildquelle: familie-eisenlohr.de/stock.adobe.com)
In der Wahrnehmung der Bürger ist die Sozialhilfe vor allem im Bereich Grundsicherung präsent. Ein Großteil der Ausgaben, nämlich mehr als die Hälfte im Jahr 2016, wird allerdings in der Eingliederungshilfe aufgewendet. Diese erlebt unter dem Stichwort Bundesteilhabegesetz (BTHG) derzeit eine große Änderung. Ziel des Gesetzes sind unter anderem mehr Effizienz, eine höhere Nutzerorientierung und nicht zuletzt eine Neufassung des Status von behinderten Menschen. In Zukunft werden die Leistungen für diese Personengruppe aus dem SGB XII in das SGB IX überführt. Damit gelten behinderte Menschen künftig nicht mehr als Sozialfälle, was im Hinblick auf die entsprechenden UN-Konventionen auch deutlich zeitgemäßer ist. Die Teilhabe, die sich schon im Namen des Gesetzes widerspiegelt, rückt in den Fokus – und damit auch die entsprechenden Aktiven Hilfen.
Aktive und Passive Hilfen
Ein kurzer Exkurs zur Abgrenzung: Die Passiven Hilfen, oft auch wirtschaftliche Hilfen genannt, sind Geldleistungen, die dazu dienen, die existenziellen Bedürfnisse der Hilfeempfänger zu decken. Das kann das Existenzminimum für die meisten Menschen bedeuten (so zum Beispiel im Falle von Grundsicherung), oder auch besondere Leistungen in besonderen Lebenssituationen (wie zum Beispiel bei der Eingliederungshilfe).
Was allen Passiven Hilfen gemein ist: Es wird durch die zuständige Stelle, in aller Regel das Sozialamt, Geld ausgezahlt. Oft an den Hilfeempfänger direkt, manchmal auch an Dritte, wie Vermieter oder Pflegedienst. Die Berechnung erfolgt größtenteils standardisiert. Zwar gibt es in einigen Bereichen Besonderheiten wie landesspezifische Regelungen und lokale Anweisungen zur Umsetzung – die Zahl an Ermessensentscheidungen ist dennoch begrenzt und somit auch die Individualität der Hilfeleistungen.
Anders funktionieren die so genannten Aktiven Hilfen: Hierbei geht es darum, jeden Hilfeempfänger und seine Lebenssituation individuell zu betrachten. Dabei wird analysiert, wie eine konkrete Verbesserung der Situation aussehen könnte und hierfür ein individuelles Maßnahmenpaket zusammengestellt. Festgehalten wird das alles im so genannten Hilfe- oder Maßnahmenplan. Um die neuen Angebote im Bundesteilhabegesetz und die daraus resultierenden Anforderungen abzubilden, und nicht zuletzt auch die zugehörigen Statistiken zu liefern, sind jetzt die Hersteller von Fachverfahren gefragt. Einige Anpassungen sind verhältnismäßig einfach, andere verlangen deutlich mehr Arbeit.
Standardisierte Instrumente nötig
So wird in diesem Jahr das Teilhabeplanverfahren faktisch eingeführt, auch wenn die Pflicht dazu schon länger besteht. Durch das Teilhabeplanverfahren wird den Antragstellern das Leben stark vereinfacht. Da in die betroffenen Fälle in der Regel eine Vielzahl an Akteuren involviert ist, darunter Sozialamt, Rentenversicherung oder Krankenkasse, war die Koordination früher nicht immer einfach. Das Teilhabeplanverfahren führt nun dazu, dass ein einziger Antrag ausreicht, und sich die Akteure in entsprechenden Fallkonferenzen abstimmen. In einem Gesamtplanverfahren werden dann noch die Regelungen der Passiven Hilfe und deren Akteure berücksichtigt. Damit das alles funktionieren kann, sind standardisierte Instrumente und Arbeitsprozesse notwendig. Da die Überprüfung des Erfolgs des Gesetzes darin festgeschrieben wurde, entstehen natürlich auch neue Informationsnotwendigkeiten.
Teilhabeverfahrensbericht künftig verpflichtend
Das Stichwort lautet hier Teilhabeverfahrensbericht. Denn bislang waren die erhobenen Daten zu entsprechenden Teilhabeleistungen nicht überall gleich. Vergleichsringe, zum Beispiel auf Ebene der Bundesländer, haben zwar schon in der Vergangenheit Controlling-Instrumente geschaffen, indem die Teilnehmer vergleichend die gleichen Kennzahlen erhoben haben. Der Gesetzgeber hat jedoch im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB IX nun Einheitlichkeit gefordert. Es geht dabei insbesondere darum, den Prozess rund um die Teilhabe steuernd zu beleuchten. Dadurch können beispielsweise folgende Fragen beantwortet werden: Wie viele Anträge gehen ein? Wie viele werden genehmigt oder abgelehnt? Wie lange dauern die einzelnen Bearbeitungsschritte? Wie oft kommt es zu Widersprüchen oder Klagen? Die Software-Hersteller haben also daran gearbeitet, solche Datenerhebungen möglich zu machen, sofern das zuvor noch nicht der Fall war. Denn ab Ende nächsten Jahres ist die Abgabe des Teilhabeverfahrensberichts verpflichtend, auch wenn im Hinblick auf einige Unklarheiten vorerst eine Testphase eingeschoben wurde, um den betroffenen Stellen mehr Zeit zu geben. Als Nebeneffekt wird der komplette Bereich der Aktiven Hilfen in den Fokus gerückt.
Software muss angepasst werden
Individuelle Hilfepläne und Maßnahmen sind einer, wenn nicht sogar der entscheidende Faktor dafür, die gewünschte Effizienzsteigerung und einen höheren Nutzen für die betroffenen Bürger zu erzielen. Größere Erfolge schaffen Akzeptanz und Vertrauen – und einen gezielten Einsatz von Mitteln. Davon profitieren letztlich alle Seiten.
Was dabei nicht gebraucht wird, sind Werkzeuge, die anzuwenden viel Zeit verschlingt. Deshalb sind die Fachverfahrenshersteller, wie zum Beispiel INFOsys Kommunal, gefordert, ihre Software entsprechend anzupassen. Den Teilhabeverfahrensbericht liefern zu können ist eine Notwendigkeit. Anspruch von INFOsys Kommunal ist aber, ein Werkzeug bereitzustellen, das den Sachbearbeitern ihren Alltag insgesamt erleichtert. Im Zuge des BTHG hat der Hersteller deshalb mehr als ein halbes Jahr Arbeit in die Erweiterung, Verbesserung und Anpassung dieses Teils seiner Sozialwesenlösung Care4 investiert. Das Feedback der Pilotkunden zeigt, dass dies für alle Seiten eine gute Investition ist.
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe November 2018 von Kommune21 erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
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