Samstag, 3. Mai 2025

BNetzAMitnutzung gebäudeinterner Kupferleitungen

[11.06.2021] Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Beschluss zur Mitnutzung gebäudeinterner Kupferleitungen veröffentlicht. Es besteht demnach keine gesetzliche Grundlage für das Wahlrecht einer Wohnungsbaugesellschaft, die Mitnutzung der Telekom auf die Glasfaserleitungen zu beschränken.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) nimmt unter anderem die Aufgabe einer nationalen Streitbeilegungsstelle und einer zentralen Informationsstelle nach dem DigiNetz-Gesetz wahr. Nun hat die Behörde in einer Streitbeilegung mit der Wohnungswirtschaft einen Beschluss zur Mitnutzung gebäudeinterner Kupferleitungen veröffentlicht. Die Behörde war demnach Schiedsrichterin in einer Auseinandersetzung zwischen der Telekom Deutschland und einer Hamburger Wohnungsgesellschaft, dabei ging es um die Nutzung von geschalteten Kupferendleitungen in Wohnhäusern. Die Telekom versorge mit den Kupferendleitungen Endkunden mit breitbandigen DSL-Produkten. Das Eigentum an den Endleitungen sei umstritten und Gegenstand laufender Verfahren vor Zivilgerichten, in denen die Wohnungsgesellschaft Zahlungen für deren Nutzung verlange. Die Telekom habe eine Erlaubnis der Wohnungsbaugesellschaft beantragt, die Kupferendleitungen kostenlos mitnutzen zu dürfen. Die Wohnungsgesellschaft habe dies abgelehnt, jedoch eine entgeltliche Mitnutzung von Glasfaserleitungen angeboten, die in den Häusern neu installiert waren. Daraufhin beantragte die Telekom Ende Januar 2021 bei der Bundesnetzagentur ein gesetzlich vorgesehenes Streitbeilegungsverfahren. Nach der Entscheidung der Bundesnetzagentur darf die Telekom die Kupferendleitungen weiterhin nutzen und hat im Gegenzug die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zu zahlen. Um die künftige Nutzung der moderneren Glasfaserleitungen zu sichern, endet die Mitnutzung der Kupferleitungen, sobald die Telekom darüber keine Nutzer mehr versorgt; dies schließt auch Vorleistungsprodukte für Wettbewerber der Telekom ein. Demgegenüber sieht die Bundesnetzagentur keine gesetzliche Grundlage für ein Wahlrecht der Wohnungsbaugesellschaft, die Mitnutzung der Telekom auf die Glasfaserleitungen zu beschränken.





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