Deutscher LandkreistagAufgabenbündelung ja, Verfassungsänderung nein

Der NKR schlägt die räumliche, fachliche und funktionale Bündelung von Verwaltungsaufgaben vor.
(Bildquelle: NKR)
Der Deutsche Landkreistag (DLT) hat sich zu einem Gutachten zur Aufgabenorganisation in der Verwaltung zu Wort gemeldet, das Anfang der Woche vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR) vorgelegt wurde. In dem Gutachten „Bündelung im Föderalstaat – zeitgemäße Aufgabenorganisation für eine leistungsfähige und resiliente Verwaltung“ konstatiert der NKR, dass die öffentliche Aufgabenwahrnehmung heute nicht mehr tragfähig ist. Abhilfe soll insbesondere eine stärkere räumliche, fachliche und funktionale Bündelung von Aufgaben bieten. Dieser Reformansatz wird an drei Fallstudien näher betrachtet: der Erteilung von Fahrerlaubnissen, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie der Einkommensprüfung als Teil unterschiedlicher Verwaltungsverfahren. Den Ansatz einer stärkeren Bündelung weiterzuverfolgen hält der DLT grundsätzlich für sinnvoll. „Die Landkreise sind seit jeher eine Bündelungsbehörde. Hier, aber auch im Bereich der landkreisübergreifenden Zusammenarbeit, besteht aus unserer Sicht noch viel Potenzial, Zuständigkeiten noch weiter zusammenzufassen oder sinnvoll funktional zuzuordnen“, so DLT-Hauptgeschäftsführer Hans-Günter Henneke.
Überregulierung reduzieren – ohne Verfassungsänderung
Der NKR und jetzt auch der DLT betonen, dass eine solche Bündelung nicht zu zentralisierten Strukturen für Verwaltungsleistungen führen dürfe, bei denen Bürger und Unternehmen weiterhin auf Ansprechpartner vor Ort angewiesen seien. „Dazu bedarf es kraftvoller kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften, die weiter gestärkt werden müssen“, betont Henneke. Der Bund könne einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung leisten, wenn er das Maß an Überregulierung reduzieren und nicht ständig neue Aufgaben kreieren würde.
Die vom NKR im Gutachten vorgeschlagenen Verfassungsänderungen sind aus Sicht des DLT hingegen nicht notwendig. Zwar betone der NKR selbst, dass es keiner Föderalismusreform bedürfe – die im Gutachten gemachten Vorschläge hätten aber durchaus das Potenzial, Grundprinzipien der föderalen Ordnung ohne Not auszuhebeln. So will der NKR etwa Art. 30 und 83 GG sowie das Verbot der Mischverwaltung zur Disposition stellen, ebenso wie daran anknüpfende Vorgaben der Finanzverfassung. Wer diese tragenden Säulen des Bundesstaates leichtfertigt schwäche, lege die Axt an die Wurzel des Föderalismus, so Hennecke. Auch einer Infrastrukturkompetenz des Bundes bedürfe es nicht. Besser sei es, sich darauf zu konzentrieren, wie das Ziel einer leistungsfähigen Verwaltung im Rahmen des Grundgesetzes erreicht werden könne.
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