Donnerstag, 10. September 2026

MeldewesenEinheit im Melderecht

[23.03.2016] Aus 16 Landesmeldegesetzen ist ein Bundesmeldegesetz geworden. Der Deutsche Städtetag betrachtet das einheitliche Melderecht als wichtigen Schritt zum besseren Schutz der Daten und zu einfacheren Verwaltungsabläufen.
Einheitliches Melderecht: Verbesserter Schutz von Bürgerdaten.

Einheitliches Melderecht: Verbesserter Schutz von Bürgerdaten.

(Bildquelle: PEAK Agentur für kommunikation)

Erstmals gibt es in Deutschland ein einheitliches Melderecht. Dieses wurde mit dem Bundesmeldegesetz am 15. November 2015 eingeführt. Was so nüchtern daherkommt, ist nicht nur eine tief greifende Veränderung im Melderecht, sondern auch im föderalen Gefüge: Aus 16 Landesmeldegesetzen mit jeweils darauf aufbauenden landesspezifischen Regelungen ist ein Bundesmelderecht geworden. Durch das Gesetz wurden wesentliche Forderungen des Deutschen Städtetags zum Melderecht umgesetzt. Aus Sicht des kommunalen Spitzenverbands verbessert es den Schutz personenbezogener Bürgerdaten. Bürger bestimmen jetzt selbst über die Weitergabe ihrer Daten. Damit werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und der Missbrauch bei der Datenweitergabe verhindert. So sieht das Gesetz beispielsweise eine vom Städtetag geforderte Einwilligungsregelung bei der Datenweitergabe zu Werbezwecken und für den Adresshandel vor. Betroffene müssen demnach ausdrücklich zustimmen, dass ihre Meldedaten für diese Zwecke übermittelt werden dürfen.

Kosten senken, Abläufe vereinfachen

Eine weitere Änderung ist die Wiedereinführung der im Jahr 2002 abgeschafften Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung und bei der Abmeldung, zum Beispiel beim Wegzug in das Ausland. Damit sollen so genannte Scheinanmeldungen und mögliche Betrugsversuche wirksamer verhindert werden. Das heißt: Künftig müssen die Bürger bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber ausgestellte Bescheinigung über den Einzug in die Wohnung vorlegen.
Das Bundesmeldegesetz soll auch dazu beitragen, die Bürokratiekosten in den Kommunen zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen – etwa mit dem neuen Verfahren des Datentransfers, das auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird. Hierbei werden die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde gespeichert sind, automatisch zur Meldebehörde am Zuzugsort weitergeleitet. Eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung wird damit unnötig.

Spürbare Vorteile

Wenngleich die Pflicht, Daten für den Betrieb des vorausgefüllten Meldescheins bereitzustellen, erst ab dem Jahr 2018 besteht, wirken sich die Vorteile dieses Systems bereits jetzt positiv aus – so sehr, dass für alle ein schnellstmöglicher freiwilliger Betrieb mit dem vorausgefüllten Meldeschein angeraten sein dürfte. Gleichwohl bedeutet die Anwendung des Bundesmeldegesetzes mindestens in der Anfangs- und Umstellungsphase bei den Kommunen zusätzliche Arbeit und vor allem mehr Beratungsaufwand. Mitarbeiter müssen geschult und Formulare, Internet-Darstellungen sowie Aushänge und Arbeitsanweisungen geändert werden. Außerdem bedarf es einer zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit, um die Bürger über die neuen Regelungen zu informieren und ihre Fragen zu beantworten. Wohnungsgeber sind auf ihre neue Rolle hinzuweisen, der Kontakt mit Pflegeheimen oder Einrichtungen der Heimerziehung ist für die Umsetzung des bedingten Sperrvermerks sinnvoll. Auch Auskunft Suchende sind auf das neue Verfahren der einfachen Melderegisterauskunft hinzuweisen.
Deutlich mehr Aufwand müssen Meldebehörden bei der Erteilung von Melderegisterauskünften leisten, denn diese sind künftig zu dokumentieren. Auskünfte für gewerbliche Zwecke sind nach dem Gewerbe einzuordnen. Auskünfte, die für Werbezwecke oder vom Adresshandel begehrt werden, bedürfen der Abwicklung in einem besonderen Verfahren. Neben der Prüfpflicht, ob erforderliche Angaben gemacht wurden, hat die Meldebehörde auch das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stichprobenhaft zu prüfen und beim Verdacht konkreter Verstöße selbst Ermittlungen einzuleiten. All dies ist dann auch noch bis Ende Oktober 2019 zwecks Evaluierung aufwendig zu erheben und dem Land zu übermitteln.

Aufklärung tut not

Trotz bundeseinheitlicher Regelungen werden spezielle Datenübermittlungen auf der Ebene einzelner Länder ablaufen und entsprechend zu regeln sein. So werden die Länder weiterhin eine Rolle beim Melderecht spielen. Auch die Anbieter, die als Dienstleister der Kommunen, Datenverarbeitungsfachverfahren zum Melderecht anbieten, spielen bei der Information und bei Verwaltungsschulungen zum neuen Melderecht eine wesentliche Rolle. Insgesamt kommt das Bundesmelderecht mit schlankeren, einheitlicheren Strukturen daher. Es nutzt aktuelle technische Möglichkeiten und kann sich damit im Sinne der Umsetzung der Föderalismusreform zu einem zentralen Informationssystem aller Verwaltungsebenen fortentwickeln. Das System stellt die erforderlichen Daten bereit, die die Einwohner zur Aufgabenerfüllung brauchen. Bis dahin ist allerdings noch einiges an Umstellungsarbeiten und Aufklärung zu leisten.

Helmut Dedy ist stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetags.




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