Donnerstag, 10. September 2026

DeutschlandUnternehmen bewerten E-Government

[25.01.2016] Für mehr als 60 Prozent der Unternehmen in Deutschland ist E-Government bedeutsam. Das ist das Ergebnis einer Umfrage des Statistischen Bundesamts (Destatis).

61 Prozent der Unternehmen in Deutschland halten E-Government für einen wichtigen Faktor, der ihre Wahrnehmung von behördlichen Dienstleistungen beeinflusst. Das teilt jetzt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Wie der Pressemeldung vom Statistischen Bundesamt zu entnehmen ist, basieren diese Ergebnisse auf einer Befragung von Unternehmen zu ihrer Wahrnehmung von bürokratischen Belastungen in ausgewählten Situationen. Dem gegenüber steht die Wahrnehmung der Bürger: Nur für 30 Prozent ist E-Government bedeutsam. „Die Wirtschaft stellt der öffentlichen Verwaltung in Deutschland zwar insgesamt ein ordentliches Zeugnis aus, die Unternehmen bewerten die behördlichen Dienstleistungen aber etwas kritischer als die Bürgerinnen und Bürger“, erläutert Dieter Sarreither, Präsident des Statistischen Bundesamtes. Auf einer Skala von – 2 (sehr unzufrieden) bis + 2 (sehr zufrieden) liegt der Gesamtindikator für die Einschätzung der Unternehmen bei 0,94 und damit leicht unter dem Wert der Bürgerbewertung von 1,06. Die Wahrnehmung der Behördentätigkeiten fällt laut Destatis für verschiedene Branchen und Betriebsgrößen sehr ähnlich aus. Unterschiede gebe es dagegen bei zehn ausgewählten Unternehmenssituationen. Positiv werden Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (1,21) sowie im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (1,14) gesehen. Die Behördenerfahrungen beim Bau einer Betriebsstätte (0,50) und bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren (0,82) schneiden im Gegensatz dazu unterdurchschnittlich ab. Herausforderungen für die Verwaltung bestehen beispielsweise in der Bereitstellung von Informationen über den weiteren Verfahrensablauf. In einigen Situationen, so zum Beispiel bei der Gründung eines Unternehmens oder bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren, bestehe auch Handlungsbedarf bei der Verständlichkeit des Rechts.





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