SozialwesenWeg aus dem Dschungel finden

Eingliederungshilfe: Neue Regeln effektiv umsetzen.
(Bildquelle: stadtratte/stock.adobe.com)
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll Menschen mit Behinderungen echte Teilhabemöglichkeiten eröffnen, statt sie von Fürsorgeleistungen abhängig zu machen. Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung spielen die kommunalen Sozialverwaltungen.
Unter den Änderungen, die sich mit dem BTHG verbinden, ist die Reform der Eingliederungshilfe eine der wichtigsten. Zum 1. Januar 2020 wird diese komplett auf das SGB IX übergehen. Hier konzentrieren sich die Bemühungen des Gesetzgebers, Leistungen für Menschen mit Behinderungen individuell und bedarfsgerecht, aber gleichzeitig nachvollziehbar und kostengünstig zu erteilen. Entsprechend umfangreich und tiefgreifend sind die Neuregelungen. Auf manchen Praktiker wirkt deren Umsetzung wie der Weg durch einen Dschungel, aber Pilotprojekte und angepasste Arbeitsinstrumente helfen, den Wandel zu gestalten.
Viele Bundesländer haben die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt. Aufgrund der räumlichen Nähe der Kommunen zu Betroffenen und Leistungsanbietern ist das folgerichtig. Im Gegenzug stellen sich für die Verwaltungen organisatorische, finanzielle und personelle Herausforderungen. Wie stark die Kommunen aktiv werden müssen, hängt vom Standort ab. Während in manchen Bundesländern die Eingliederungshilfe zu großen Teilen von den überörtlichen Trägern übernommen wird, ist in anderen Regionen ausschließlich die Kommune für die Aufgabenwahrnehmung zuständig.
Konkrete Realisierung oft unklar
Der Übergang der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX ist mehr als ein formeller Akt. Zunächst stellt sich die Frage, welche Ämter und Dienststellen die Aufgaben übernehmen sollen. Kommunale Sozialämter, welche die Eingliederungshilfe schon bisher betreuen, werden dies sicher fortführen. Schwierig wird dabei die Abgrenzung zu den existenzsichernden Leistungen, die im SGB XII verbleiben. Kommunen müssen überlegen, ob sie die Aufgaben zusammenführen oder trennen. Mancherorts sind sogar eigene Eingliederungsämter geplant. Eine weitere Herausforderung ist die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen. Hier sehen sich auch die Jugendämter, die bisher im Wesentlichen auf Grundlage des SGB VIII arbeiteten, mit der neu geregelten Eingliederungshilfe konfrontiert. Auf die Aufgabentrennung folgt wiederum die Notwendigkeit der ämterübergreifenden Zusammenarbeit.
So ausführlich die Ziele und Termine im BTHG formuliert sind, so offen ist in mancher Hinsicht deren konkrete Realisierung. Die erforderlichen Landesausführungsgesetze wurden teilweise erst im Laufe dieses Jahres vorgelegt. Sollen die Kommunen Anfang 2020 arbeitsfähig sein, wird der Vorlauf für die Umsetzung knapp. Darauf fühlen sich viele Kommunen noch nicht ausreichend vorbereitet. Strategische Fragen treffen dabei auf operative Herausforderungen. So ist absehbar, dass vielerorts die Mitarbeiter nicht ausreichen werden, um die anspruchsvollen Vorgaben des BTHG umzusetzen. Vor dem Hintergrund eines Fachkräftemangels im sozialen Bereich sind Neueinstellungen schwierig – und dann müssen die neuen Kollegen auch untergebracht und eingearbeitet werden.
Hohe Ansprüche an die Fallbearbeitung
Hilfreich bei der Orientierung sind die zahlreichen Pilotvorhaben, welche die Umsetzung des BTHG begleiten. Ganz aktuell ist beispielsweise die Erprobung des Teilhabeverfahrensberichts. Für viele Sozialhilfeträger ist diese Pflichtstatistik in der geforderten Ausführlichkeit ungewohnt. Trotz zahlreicher Bedenken hinsichtlich des Umfangs und des damit verbundenen Zeitaufwands sind die ersten Erfahrungen durchaus positiv. Der Kreis Nordfriesland sowie die Städte Emden und Darmstadt, die das Fachverfahren des Anbieters Prosoz Herten nutzen, signalisieren, dass sich die statistische Erhebung gut in den Arbeitsalltag integrieren lässt. Durchgehend IT-gestütztes Arbeiten ist hier allerdings Voraussetzung. Nur so können alle erforderlichen Daten systematisch erfasst werden und zur Berichtserstellung bereitstehen.
Besonders hoch sind die gesetzlichen Ansprüche an die Fallbearbeitung. Die Bedürfnisse des Hilfeempfängers sollen hierbei im Vordergrund stehen. Neben der aktiven Beteiligung der Betroffenen ist eine gute Zusammenarbeit mit den Leistungsträgern gefragt, um den Zielen des BTHG gerecht zu werden. So wird etwa die Unterscheidung in ambulante und stationäre Angebote entfallen. Das erfordert von allen Beteiligten Umorientierung und Flexibilität.
Kreis Nordfriesland geht voran
Pionierarbeit in diesem Bereich leistet der Kreis Nordfriesland. Schon vor Verabschiedung des Gesetzes hat der Kreis bei der Sozialhilfe auf die so genannte Sozialraumorientierung umgestellt. Bei diesem Konzept stehen die Vernetzung und die Kooperation mit den örtlichen Leistungserbringern im Vordergrund. Das Ziel sind niedrigschwellige Angebote, die möglichst frühzeitig und präventiv greifen. Zentrale Elemente des BTHG sind hier bereits umgesetzt, beispielsweise in einer kollegialen Fachberatung, die der Teilhabeplanung im SGB IX weitgehend entspricht.
Das BTHG vereinheitlicht auch Verfahren und Instrumente, die von den Verwaltungen bislang individuell gehandhabt wurden. Ein großes Thema in diesem Zusammenhang ist die Methode der Bedarfsfeststellung. Bundesweit vorgeschrieben ist die Orientierung an der internationalen ICF-Klassifikation. Die meisten Bundesländer entwickeln nun einheitliche Methoden auf Grundlage der ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health). Teilweise sind diese Verfahren bereits in Sozialhilfefachanwendungen eingearbeitet, wie etwa die B.E.Ni-Methode (Bedarfsermittlung Niedersachsen) oder der Integrierte Teilhabeplan (ITP) des Instituts für Personenzentrierte Hilfen in die Lösung OPEN/PROSOZ des Anbieters Prosoz Herten.
Interkommunaler Austausch angeraten
Wie wichtig die kommunale Umsetzung ist, konnte auf einer Fachtagung der PROSOZ-Anwendergemeinschaft am 29. Januar 2019 in Berlin verdeutlicht werden. Dort präsentierten BTHG-Modellkommunen ihre Strategien und Projekte für den Übergang der Eingliederungshilfe in die neue Praxis. Deutlich wurde aber auch, welche Unklarheiten und Hürden das Gesetzeswerk im Detail bereithält. Und leider ist die Verwirklichung der gesetzlichen Vorgaben nicht überall so weit fortgeschritten wie bei den Modellvorhaben. Ein interkommunaler Austausch ist deshalb dringend angeraten. Diesen Dialog möchte Prosoz Herten vorantreiben. Nächster Termin für kommunale EGH-Träger ist der 12. September in Wiesbaden.
Es bleibt die Erkenntnis, dass der Paradigmenwechsel nicht verfügt, wohl aber durch gelebte Praxis gelingen kann. Soll die Reform der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen wirklich Chancen zu mehr Teilhabe eröffnen, ist dies nicht nur eine Frage geänderter Aufgabenzuschnitte und Methoden. Die Vorgaben des BTHG müssen in eine effektive Aufgabenorganisation vor Ort übersetzt werden. Ganz entscheidend ist dabei die Zusammenarbeit aller Leistungserbringer und Rehabilitationsträger, welche die Betroffenen nicht vergisst. Den Kommunen kommt dabei eine Schlüsselrolle zu.
Dieser Beitrag ist in der Ausgabe August 2019 von Kommune21 erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
Weitere Informationen zur Reform des Bundesteilhabegesetzes
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