NeuenhauspmHundManager im Einsatz
Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) bringt für die Kommunen vielfältige Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr mit sich. Neben der Mitteilungspflicht (Registrierung im Hunderegister Niedersachsen) ist die Sachkunde, die Kennzeichnung und die Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Pflicht der Hundehalter, deren Einhaltung die Kommunen zu überwachen haben. Auch Beißvorfälle, Fundhunde und viele weitere Aufgaben müssen effektiv verwaltet werden. Um den Anforderungen gerecht zu werden, war die Samtgemeinde Neuenhaus auf der Suche nach einer passenden Software. Zum Einsatz kommt dort nun die Lösung pmHundManager von Anbieter GovConnect. Mithilfe der Web-Anwendung können nach Angaben des IT-Dienstleisters Vorgänge umfangreich und komfortabel bearbeitet, E-Akten geführt und direkt aus pmHundManager heraus versendet werden. Zudem sei ein Datenabgleich mit dem Steuer- und Hunderegister Niedersachsen möglich. Die in der Lösung hinterlegten standardisierten Anschreiben seien in Zusammenarbeit mit niedersächsischen Verwaltungen erstellt worden und könnten individuell angepasst werden.
„In der Samtgemeinde Neuenhaus gibt es etwa 1.250 Hunde. Alle Informationen zu Haltern und Hunden zu verwalten, kann schnell unübersichtlich werden“, sagt Herbert Lüken, Leiter des Ordnungsamts der Samtgemeinde Neuenhaus. „Um alle Informationen zu Haltern, Hunden, Vorgängen und Chroniken gebündelt vorzuhalten, ist der pmHundManager für mich unverzichtbar geworden.“ Für die IT der Samtgemeinde gebe es beim Einsatz der Lösung nichts zu tun. „Updates werden automatisch bereitgestellt. Auch für die Sicherung der Daten ist GovConnect zuständig. Ich benötige lediglich einen Internet-Zugang und einen Webbrowser. Wir können uns also auf unser eigentliches Tagesgeschäft konzentrieren“, berichtet Ordnungsamt-Leiter Lüken. Die Software pmHundManager unterstütze zudem die Weiterverarbeitung der Daten in anderen Verfahren. „Es gibt eine Schnittstelle zu pmOWI. Diese setzen wir zur Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr und allgemeinen Ordnungswidrigkeiten – insbesondere Hundeangelegenheiten – ein“, so Herbert Lüken abschließend.
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