Sonntag, 12. April 2026

RegistermodernisierungsgesetzStellungnahme von Vitako

[10.09.2020] Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister, Vitako, begrüßt den Entwurf des Bundesinnenministeriums zur Registermodernisierung, benennt jedoch auch Punkte, die verbessert werden könnten.

Für die Registermodernisierung in Deutschland liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vor. Ein zentraler Punkt ist die Einführung einer Personen-Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung, die behördenübergreifend genutzt werden könnte. Zu diesem Referentenentwurf hat nun auch die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister, Vitako, eine Stellungnahme an das BMI abgegeben.

Dezentrale Registerlandschaft bleibt erhalten

Grundsätzlich begrüßt Vitako den Entwurf zum Registermodernisierungsgesetz (RegMoG). Nach Einschätzung des Verbands wird mit der Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b (AO) als Identitätsmerkmal und auf Basis eines qualitätsgesicherten Registers ein erster Schritt zu einer schnellen Umsetzung der Registermodernisierung gegangen. Besonders wichtig, so Vitako, sei die dezentrale Datenhaltung: diese ermögliche die Erhaltung der dezentralen Registerlandschaft. Darin berücksichtige der RegMoG-Entwurf den Wunsch der kommunalen IT-Dienstleister. Auch die Qualitätssicherung der Registerdaten über Validitätswerte aus dem Melderegister, das Erreichen des Once-Only-Grundsatzes für OZG-Dienste und ein allgemein verbesserter Datenaustausch sowie die Qualität der unterschiedlichen Register und Behörden werden als wichtig erachtet.
Vitako begrüßt außerdem den Ansatz, die Daten der betroffenen Personen in Sektoren zu unterteilen und den Zugriff auf diese durch Vermittlungsstellen genau zu regulieren. Damit müssen Profilbildung und massenhafter Abruf von Daten verhindert werden – auch, um das Vertrauen der Bürger in die öffentliche Verwaltung zu wahren. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der informationellen Selbstbestimmung, den der Zugriff darstellt, sollte „verhältnismäßig und damit gerechtfertigt“ sein, zumal die Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage oder Einwilligung weiter bestehen bleibt, so das Fazit des Verbands zu Datenschutzfragen.

Potenzial für OZG-Umsetzung nicht voll ausgeschöpft

Allerdings sieht Vitako in dem Entwurf auch Optimierungspotenzial. So beziehe sich das Gesetz lediglich auf natürliche Personen. Fraglich sei der Umgang mit Unternehmen und anderen Organisationen wie Stiftungen oder Vereinen. Dieser Personenkreis, insbesondere die vertretungsberechtigten Personen, spiele ebenfalls eine große Rolle in der Umsetzung des OZG und müsse daher Berücksichtigung finden. Zudem weist Vitako darauf hin, dass die Nutzung der Identifikationsnummer in möglichst vielen verwaltungsverfahrensrelevanten Registern, auch in eigenen kommunalen Registern, möglich sein sollte, nicht nur in ausgewählten bundesgesetzlichen Registern. Auch die Übergangsfristen seien zu lang gewählt, wodurch die Einführung des Once-Only-Prinzips bei den OZG-Diensten behindert werde. Zudem seien alle „Once-Only-relevanten“ Register und Daten aus kommunaler Sicht mit aufzunehmen. Optimierungspotenzial bestehe darüber hinaus bei der fehlenden Speicherung des Identitätsmerkmals auf Pässen und Ausweisen, wodurch eine eindeutige Identifizierung bei OZG-Diensten behindert wird.





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