LizenzenGebrauchtware

Mit Software aus zweiter Hand viel Geld sparen.
(Bildquelle: creativ collection Verlag/PEAK Agentur für Kommunikation)
Für Michael Helms, Vorstand des Unternehmens Soft & Cloud, ist die Angelegenheit klar: „Bei gebrauchter Software sparen Sie im Vergleich zu Neuware bis zu 70 Prozent, haben aber keinen Verschleiß und müssen keine Abstriche bei der Produktqualität, beim Service oder bei Updates machen.“ Sämtliche Leistungen, die in der Originallizenz enthalten waren, behalten auch bei einem Besitzerwechsel ihre Gültigkeit. Dennoch lassen viele Unternehmen und Verwaltungen die sich bietenden Sparpotenziale ungenutzt. Erst allmählich tritt ein Bewusstseinswandel ein, immer häufiger sind explizit gebrauchte Software-Lizenzen in Ausschreibungstexten zu finden. Denn: In der Verwaltung muss nicht zwangsläufig die neueste Version von Windows oder Office auf den Rechnern laufen. Ganz im Gegenteil: Die Stadt Brandenburg an der Havel beispielsweise hat bei Soft & Cloud erst kürzlich gebrauchte Versionen von Microsoft Office 2010 gekauft. Dieser Schritt war notwendig, damit die wichtigsten Schnittstellen von Fachanwendungen reibungslos funktionieren. Denn die neuen Office-Varianten werden häufig nicht unterstützt. Auch öffentliche Institutionen wie der Landesrechnungshof Brandenburg oder das Bezirksklinikum Obermain setzen auf Software aus zweiter Hand. „Die Klinik hat sogar doppelt gespart. Sie erwarb Lizenzen für Windows Server 2012 gebraucht, im Gegenzug haben wir die ältere Version 2008 in Zahlung genommen“, berichtet Michael Helms. Bei dem Software-Budget einer mittleren Kleinstadt ergeben sich nach seiner Rechnung bereits Einsparpotenziale von bis zu einer Million Euro.
Zögerliche Marktentwicklung
Alternativ können die Anwender die neueste und zugleich teurere Version des Software-Pakets kaufen und nachträglich ein Downgrade durchführen. Dass Hersteller ältere Versionen ihrer Anwendungen nicht mehr zum Verkauf anbieten, kritisiert Helms. „Dieses Geschäftsgebaren bedeutet für den Käufer deutliche Nachteile.“ Die Hersteller haben so die sich auftuende Marktnische selbst geschaffen. Der Software-Gebrauchtmarkt entwickelt sich in Deutschland trotzdem nur sehr zögerlich. „Viele potenzielle Nutzer schrecken bislang aus Unwissenheit über die Rechtslage und aus Furcht vor juristischen Komplikationen vor dem Kauf gebrauchter Software zurück“, erklärt Helms. Das Marktpotenzial in Deutschland schätzt der Soft & Cloud-Vorstandsvorsitzende auf etwa 380 Millionen Euro, das aktuelle Marktvolumen hingegen sieht er nur bei rund 18 Millionen Euro. Zum Vergleich: Nach Angaben des Branchenverbands BITKOM wurden im vergangenen Jahr allein in Deutschland rund 20 Milliarden Euro mit Software umgesetzt. Im laufenden Jahr hingegen deutet sich eine Trendwende an. Soft & Cloud etwa rechnet mit einer Verdreifachung seines Umsatzes im Jahr 2015. Das Unternehmen kauft Software-Lizenzen auf, beispielsweise aus Insolvenzen oder Umstrukturierungen. Anschließend veräußert es die Nutzungsrechte für Software von Herstellern wie Microsoft weiter.
Gebrauchte Software ist legal
Dass der Markt für Gebrauchtlizenzen erst jetzt aus dem Dornröschenschlaf erwacht, ist auf den jahrelangen juristischen Abwehrkampf der Hersteller zurückzuführen. Die führten in den vergangenen 15 Jahren zahlreiche Gerichtsprozesse um die Fragestellung, ob und unter welchen Bedingungen der Weiterverkauf gebrauchter Software zulässig ist. Spätestens seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs von 2012 und des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014, ist klar: Der Handel mit gebrauchter Software ohne Zustimmung des Herstellers ist in Deutschland erlaubt. Nach Angaben der auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwältin Laura Kubach gilt hier der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes. Der besagt, dass ein Hersteller die Weiterverbreitung seines Produkts nicht mehr verbieten kann, sobald es erstmals mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist. In diesem Zusammenhang ist es unwesentlich, was die Software-Hersteller in den Lizenzbedingungen oder -verträgen schreiben, um den Weiterverkauf einzuschränken oder zu unterbinden. „Diese Klauseln sind allesamt unwirksam“, weiß Kubach.
Beratung ist empfehlenswert
In der Begründung des BGH-Richterspruchs, der sich wiederum auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bezieht, sind die Rahmenbedingungen genauer umschrieben. So ist es unerheblich, in welcher Form die jeweilige Software erworben wurde – ob als Download oder physisch auf einem Datenträger. Wichtig hingegen ist: Bevor eine Lizenz weiterveräußert wird, muss das entsprechende Programm deinstalliert worden sein. Auch der Verkauf einzelner Nutzungsrechte aus so genannten Volumenlizenzen, also größeren Lizenzpaketen, ist rechtens. Einzig und allein bei Client-Server-Lizenzen schränkten die Richter den Weiterverkauf ein. „Speziell bei diesem Thema, aber auch grundsätzlich ist eine Beratung zu empfehlen“, sagt Helms. So könnten Fallstricke in der nicht immer einfachen Materie umgangen werden. Hierbei sei zudem wichtig, auf etablierte Händler zu setzen, die neben dem reinen Verkauf auch umfangreiche Servicedienstleistungen anbieten. Diese sind am neuen TÜV-Zertifikat für den sicheren Lizenztransfer zu erkennen. Von reinen Online-Plattformen hingegen rät Helms ab. Diese seien maximal interessant für schnelle Preisvergleiche oder sehr unbekannte Nischenprodukte.
Bei den auf dem Vormarsch befindlichen Cloud- und Mietmodelllösungen können die Händler von gebrauchter Software nicht weiterhelfen. Hier sind die Nutzer immer an die Hersteller gebunden. Helms empfiehlt aber einen genauen Kostenvergleich: „Wir haben sehr viele Interessenten damit überrascht, wie teuer ein dreijähriges Abonnement im Vergleich zu einem Kaufmodell auf dem Gebraucht-Software-Markt ist.“
Dieser Beitrag ist in der Februar-Ausgabe von Kommune21 erschienen. Hier können Sie ein Exemplar bestellen oder die Zeitschrift abonnieren.
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