Mittwoch, 25. Februar 2026

Baden-WürttembergNeue Regeln zum Datenschutz

[07.06.2018] Ein Gesetz zur Anpassung des baden-württembergischen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung hat jetzt der Landtag beschlossen.

Ein neues Landesdatenschutzgesetz hat der Landtag in Baden-Württemberg beschlossen. Das teilt das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit. Demnach hat sich der Landtag am 6. Juni 2018 in zweiter Lesung mit dem Gesetz zur Anpassung des baden-württembergischen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung befasst. „Baden-Württemberg hat jetzt bundesweit eines der besten Gesetze zum Datenschutz“, kommentiert der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl. „Das hat uns die Expertenanhörung im Landtag gezeigt. Der Kern der Aussagen der Sachverständigen in der Anhörung am vergangenen Montag war: Der Gesetzentwurf ist insgesamt zu begrüßen, der Gesetzentwurf ist positiv, in Baden-Württemberg gibt es eines der besten Gesetze im Ländervergleich.“
Da seit dem 25. Mai 2018 die wesentlichen Regelungen zum Datenschutz nicht mehr durch nationale Gesetze, sondern durch die Datenschutz-Grundverordnung getroffen werden, erhält das Landesdatenschutzgesetz nur ergänzende Regelungen. „Der Landesgesetzgeber kann die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Verwaltung – für alle öffentlichen Stellen – selbst gestalten, soweit die Datenschutz-Grundverordnung ihm Spielraum lässt. Das haben wir heute getan“, erklärt Minister Strobl.
Nach dem neuen Landesdatenschutzgesetz soll laut Innenministerium der Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner unabhängigen Stellung weiter gestärkt werden. Das Gesetz schaffe außerdem klare Regeln, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. Auch werde der Datenschutz für die Beschäftigten in der Verwaltung verbessert. Ein weiterer wichtiger Punkt adressiert die Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Sie werde neu geregelt und dabei für jedes einzelne Objekt geprüft, ob eine Videoüberwachung gerechtfertigt ist. Die bisherige Regelung zu den Fristen für die Speicherung von Videoaufnahmen bleibe unverändert.





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