[25.3.2013] Damit Big Data nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kollidiert, hat der schleswig-holsteinische Landesbeauftragte für den Datenschutz die Entwicklung von Werkzeugen gefordert.
Bei Big Data muss darauf geachtet werden, dass die Anforderungen des Grundrechtsschutzes und der demokratischen Transparenz gewahrt werden. Das hat der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Thilo Weichert, gefordert. Maßstab für den Einsatz von Big Data müsse die differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sein, das schon in seinem Volkszählungsurteil von 1983 ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als „elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Grundwesens“ entwickelte. Die abgeleiteten Prinzipien der Zweckbindung und der Datensparsamkeit stehen, so Weichert, in einem Spannungsverhältnis zu Big-Data-Anwendungen. Diese Spannung müsse aufgelöst werden durch hohe Transparenz- und Verfahrensanforderungen an Big Data sowie durch den Einsatz von datenschutzfreundlicher Technik. Werkzeuge zur wirksamen Anonymisierung, Aggregierung, zur Erhöhung der Transparenz und zur Kontrolle des mathematisch-technischen Einsatzes von Algorithmen müssten entwickelt, normativ festgelegt und eingesetzt werden. Thilo Weichert: „Die informationellen Schätze dürfen mit Big Data nur gehoben werden, wenn eine Technikfolgenabschätzung die Verträglichkeit mit Grundrechten und demokratischen Grundsätzen feststellt und ein gesellschaftlicher Konsens hierüber erreicht wird.“
(rt)
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Thilo Weichert