[10.7.2020] Die Vorgaben der Kassensicherungsverordnung werden in den Lösungen von HESS Cash Systems berücksichtigt. Um Kassenvorgänge sicher aufzuzeichnen, setzt das Unternehmen eine technische Sicherheitseinrichtung in Form eines USB-Sticks ein.
Die Lösungen des Unternehmens HESS Cash Systems erfüllen die Vorgaben der dieses Jahr in Kraft getretenen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Das teilt das Unternehmen in einer Pressemeldung mit. Die KassenSichV verlangt, dass jedes Kassensystem in Deutschland nachweislich über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zur Aufzeichnung sämtlicher Kassenvorgänge verfügt. Ziel ist es, die Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassendaten) zu verhindern.
Die HESS-Kassenautomaten sind laut Hersteller an ihrem jeweiligen Aufstellort über die digitalen Zahlungssysteme HESS ZaSys oder HESS MultiPay Advance miteinander verbunden. Diese Vernetzung biete hinsichtlich der KassenSichV einen entscheidenden Vorteil: Kunden können ihre HESS-Lösungen auch in Zukunft flexibel erweitern. Neue Kassenautomaten werden einfach an das bestehende Zahlungssystem angeschlossen. Alle Vorgänge – wie tägliche Abschlüsse oder Transaktionszeitpunkte – werden über dieses sicher aufgezeichnet und lassen sich mittels der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassen (DSFinV-K) für Außenprüfungen und Kassennachschauen bei Bedarf exportieren.
Diebold Nixdorf TSE integriert
Alle HESS-Lösungen erfüllen darüber hinaus die Belegausgabepflicht. Zudem setze HESS die Diebold Nixdorf TSE in Form eines geschützten USB-Sticks ein. Angeschlossen an das digitale Kassensystem zeichnet dieser sämtliche Kassenvorgänge sicher auf. Um die Integration zu ermöglichen, ist eine entsprechende Schnittstelle entwickelt worden. Die Diebold Nixdorf TSE sei, wie gesetzlich vorgeschrieben, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert, meldet HESS. Die Zertifikatsgültigkeit betrage sieben Jahre. Zur flächendeckenden Umsetzung der KassenSichV hat das Bundesministerium für Finanzen eine Nichtbeanstandungsregel bis zum 30. September 2020 erlassen.
(sav)
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