[12.11.2004] Auf einer Konferenz des Bundesverbandes der Digitalen Wirtschaft diskutierten Experten über verschiedene Aspekte von proprietärer Software und Open-Source-Software. Ein Ergebnis: Die explizite Festlegung auf eine technologische Plattform bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand kann zu vergaberechtlichen Problemen führen.
Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik haben Anfang dieser Woche in Berlin auf einer Branchenkonferenz des Bundesverbandes der Digitalen Wirtschaft über rechtliche, ökonomische und wettbewerbspolitische Aspekte von proprietärer Software und Open-Source-Software diskutiert. Eines wurde dabei vor allem deutlich: Die Frage, ob eine staatliche Förderung von Open-Source-Software zu einem Innovationsschub und zu mehr Wettbewerb auf dem Software-Markt führen kann, ist unter den Experten umstritten. Stefan Kooths vom Münster Institute for Computation Economics (MICE) der Universität Münster bezweifelte, dass die Förderung von Open-Source-Software eine ökonomisch wie politisch vertretbare Aufgabe sein könne. Open-Source-Software schaffe keine Wertschöpfungspotenziale, sondern biete nur einen Teil der Möglichkeiten des kommerziellen Marktes. Die Umsatz- und Beschäftigungseffekte von Open-Source-Software seien damit geringer als die Effekte kommerzieller Software. Auch juristisch wirft Open-Source-Software Fragen auf. Darauf machte Gerald Spindler, Professor an der Universität Göttingen, aufmerksam. Zwar gelte die Überlassung von Open-Source-Software als Schenkung, dies sei jedoch nicht unproblematisch. Denn trotz Schenkung blieben die Hersteller zumindest in bestimmten Fällen Dritten gegenüber haftbar. Und auch der Käufer selbst habe gegenüber Händlern und Vertrieben einen Haftungs- und Gewährleistungsanspruch, so die Einschätzung von Spindler. Professor Dr. Dirk Heckmann von der Universität Passau betonte, dass die explizite Festlegung auf eine technologische Plattform in Ausschreibungen vergaberechtlich problematisch sei. Die öffentliche Hand müsse ausgehend von ihrem konkreten Bedarf frei, lizenzoffen, abstrakt und auch ergebnisoffen ausschreiben. Das bedeute, nur dort, wo der Bedarf es sachlich oder technologisch belegbar erfordert, sei eine Einschränkung zulässig.
(al)
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