Hartz-IV-Software:
Zwang zur Nutzung


[23.7.2007] Arbeitsgemeinschaften, die im Rahmen von Hartz IV die Zahlung des Arbeitslosengeldes II bearbeiten, müssen die Software A2LL nutzen. Ein Wahlrecht zur Anwendung anderer IT-Verfahren bestehe nicht. Dies hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag geantwortet.

In der vergangenen Woche befasste sich der Bundestag wieder mit der Software zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II (A2LL). Die Bundesregierung beantwortete eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Die rund 350 Arbeitsgemeinschaften zur Betreuung von Beziehern des Arbeitslosengeldes II seien an die Nutzung der Software A2LL gebunden und hätten kein Wahlrecht zur Anwendung anderer IT-Verfahren zur Berechnung und Auszahlung von Leistungen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Träger hätten in den Verträgen über die Errichtung der Arbeitsgemeinschaften die Nutzung der von der BA bereitgestellten zentralen IT-Verfahren vereinbart. Die Liberalen hatten wiederholt auf Fehler der Software A2LL hingewiesen. Dies übernahm in der Sitzungswoche eine andere Fraktion. Die Linke monierte einen weiteren Berechnungsfehler des Programms. Dieser trete auf, wenn der Wechsel vom Arbeitslosengeld I ins Arbeitslosengeld II nicht am Ersten eines Monates erfolge. In einer Kleinen Anfrage wollen die Abgeordneten der Linken von der Bundesregierung wissen, ob der Fehler bekannt sei und was dagegen unternommen werde. (al)

http://www.bundestag.de

Stichwörter: Bundestag, Hartz IV, ARGE, ALG-II, A2LL



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