[26.9.2014] Damit Bürger ab dem kommenden Jahr die internetbasierte Kfz-Zulassung (i-Kfz) nutzen können, müssen Kommunen einen Online-Bezahldienst anbieten. Ein entsprechendes Verfahren entwickeln die niedersächsischen Datenzentralen.
Zum 1. Januar 2015 tritt die erste Phase der internetbasierten Kfz-Zulassung (i-Kfz) in Kraft (
wir berichteten). Ab dann können Halter ihr Fahrzeug online außer Betrieb setzen. Voraussetzung für die Nutzung der Online-Außerbetriebsetzung ist, dass das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurde und der Antragsteller sich für die eID des neuen Personalausweises (nPA) authentifizieren kann. Kommunen müssen zudem einen Online-Bezahldienst bereitstellen. Dazu Rolf Beyer, Geschäftsführer des Zweckverbands Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO): „Die niedersächsischen Datenzentralen entwickeln gemeinsam in der GovConnect GmbH einen Bezahldienst, der in die Fachverfahren integriert werden kann. Er kommt jetzt bei i-Kfz zum Einsatz und kann später für alle weiteren Services einer Kommune genutzt werden. Damit wird E-Government endlich gelebte Praxis.“ Der Bezahldienst ist laut KDO quasi der Lückenschluss im Prozess für Online-Dienste. Mit dem Niedersächsischen Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) biete das Land Niedersachsen bereits seit Einführung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) ein kostenfreies Portal an, das die Bereitstellung von Web-Formularen erlaubt. Voraussetzung für die Nutzung sei die Registrierung der Kommunen im Bürger- und Unternehmensservice (BUS). Und die sei in der Regel mit Umsetzung der EU-DLR bereits vorhanden. Kommunen können das NAVO in ihren Internet-Auftritt integrieren. Der Fahrzeughalter erfasst alle notwendigen Angaben online, authentifiziert sich über die eID und wählt ein Zahlungsmittel aus. Über das NAVO werde der Antrag dann an das Kraftfahrtbundesamt weitergeleitet und von dort an das Governikus Intermediär Postfach der Kommune zugestellt. Die Übertragung in das Kfz-Fachverfahren sollte laut KDO dann auf Knopfdruck erfolgen. Erst nach Bearbeitung und Übernahme in das örtliche Fahrzeugregister gilt der Antrag als genehmigt.
(ve)
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