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Thüringen: E-Government-Gesetz wird novelliert
[18.4.2024] Das Landeskabinett Thüringen hat die Novellierung des E-Government-Gesetzes beschlossen. Die interkommunale Zusammenarbeit soll gestärkt und die Abkehr von dem Schriftformerfordernis erleichtert werden – wichtige Schritte, um digitale Verwaltungsleistungen künftig flächendeckend anbieten zu können. mehr...
Eine Novelle des Thüringer E-Government-Gesetzes soll dazu beitragen, dass digitale Verwaltungsleistungen schneller in die Fläche kommen.
Hamburg: Vereinfachte Vergabe
[8.1.2024] Durch eine Experimentierklausel werden die Vergabeverfahren der Freien und Hansestadt Hamburg bis zu einem bestimmten Auftragswert deutlich vereinfacht. mehr...
Hamburg vereinfacht Vergabe.
Hessen: Strategie zur Verwaltungsdigitalisierung
[19.12.2023] Die Landesregierung hat die Fortschreibung der Strategie Digitale Verwaltung Hessen beschlossen. Diese soll einen klaren Fahrplan für die digitale Zukunft der Landesverwaltung liefern. Wichtige Elemente sind Aus- und Fortbildung, IT-Sicherheit und die Schaffung einer robusten IT-Infrastruktur. mehr...
Die Landesregierung hat die Fortschreibung der Strategie Digitale Verwaltung Hessen beschlossen.
Thüringen: Novelle des E-Government-Gesetzes
[13.12.2023] Mit der Novellierung des E-Government-Gesetzes wird in Thüringen die Experimentierklausel zum Ersetzen der Schriftform bis 2029 verlängert. Auch die interkommunale Zusammenarbeit für IT-Projekte soll gestärkt werden. mehr...
Bei seiner letzten Sitzung hat das Thüringer Landeskabinett der Novellierung des E-Government-Gesetzes zugestimmt.
Hessen: E-Government-Gesetz beschlossen
[21.2.2023] Mehr Bürgernähe für die Verwaltung – das soll mit dem Hessischen E-Government-Gesetz (HEGovG) erreicht werden. Damit wird die Landesgesetzgebung an die Erfordernisse des OZG angepasst. Als erstes Land führt Hessen außerdem einen Digitalcheck zur Prüfung neuer Gesetzesvorhaben ein. mehr...
Deutscher Städtetag: Smarte Kommunen nachhaltig fördern
[6.7.2022] Der Deutsche Städtetag hat ein Positionspapier zur Förderung der Digitalisierung in Kommunen veröffentlicht. Der Spitzenverband beklagt darin, dass Smart-City-Projekte ohne kommunale Vernetzung umgesetzt würden. So entstehe ein Flickenteppich aus technischen Einzellösungen. mehr...
Smart Citys gezielt fördern: Aus einzelnen Leuchttürmen soll ein Lichtermeer entstehen.
Kommentar: Motor für Verbesserung Bericht
[23.6.2022] Das Ziel des OZG, nahezu alle Verwaltungsdienstleistungen bis Jahresende online verfügbar zu machen, wird verfehlt. Wie es dazu kommen konnte und warum das Gesetz dennoch nutzenstiftend für die Gesellschaft ist, wird in dem Beitrag erläutert. mehr...
Onlinezugangsgesetz verändert die Verwaltung.
Nordrhein-Westfalen: Vom Sofa aus ins digitale Bürgeramt
[15.11.2021] Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Papier-Unterschrift in vielen Verwaltungsverfahren überflüssig macht. Mithilfe einer neuen Experimentierklausel sollen zudem weitere Bereiche identifiziert werden, in denen Ausnahmen von Formvorschriften möglich sind und so noch mehr digitale Services bereitgestellt werden können. mehr...
In Nordrhein-Westfalen soll der digitale Gang aufs Rathaus künftig zur Regel werden.
Mecklenburg-Vorpommern: Experimentieren erwünscht Bericht
[6.4.2021] Das novellierte E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommerns greift die Entwicklungen im Bundes- und EU-Recht auf. Eine Experimentierklausel soll außerdem dazu beitragen, dass Verwaltungen ohne großen bürokratischen Aufwand digitale Lösungen erarbeiten können. mehr...
Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommerns enthält eine Experimentierklausel.
Mecklenburg-Vorpommern: Änderung des EGovG beschlossen
[30.10.2020] Dem Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern hat der Landtag zugestimmt. Es soll so an die Entwicklungen im Bundes- und EU-Recht angepasst werden. Beispielsweise hat die E-Rechnung nun einen klaren gesetzlichen Handlungsrahmen. mehr...
Das E-Government Gesetz Mecklenburg-Vorpommerns wurde an Bundes- und EU-Recht angepasst.

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