[11.8.2022] Ab Januar 2023 unterliegen manche standesamtliche Leistungen und andere marktrelevante Verwaltungsservices der Umsatzsteuerpflicht. Doch wie sollten Kommunen differenzieren und wie lassen sich die Regelungen rechtssicher im kommunalen Kassensystem umsetzen?
Standesamtliche Leistungen – sowie verwaltungsweit zahlreiche andere Leistungen – unterliegen ab Januar 2023 teilweise der Umsatzsteuerpflicht. Bereits im Jahr 2015 wurde das Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes geändert. Insbesondere die Neuregelung in § 2b UStG betrifft die Kommunen: Demnach müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) marktrelevante Leistungen nach gleichen Grundsätzen erbringen wie andere. Zum 1. Januar 2017 trat die...
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