[30.10.2006] Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle hat der Firma Lämmerzahl recht gegeben. Diese hatte die freie Vergabe einer Software-Lösung für Hartz-IV-Optionskommunen durch den Kreis Göttingen moniert. Der Kreis muss ein europaweites Vergabeverfahren durchführen. Die bestehenden Beschaffungsverträge wurden für nichtig erklärt.
Das Oberlandesgericht Celle hat dem Landkreis Göttingen rechtskräftig untersagt, Software-Lösungen über seinen kommunalen IT-Dienstleister, die Kommunale Datenverarbeitungszentrale Südniedersachsen (KDS), zu beschaffen. Er muss hierfür ein europaweites Vergabeverfahren durchführen. Die bestehenden Beschaffungsverträge zwischen dem Landkreis Göttingen und den Firmen PROSOZ Herten und prosozial wurden für nichtig erklärt. Das teilt das Unternehmen Lämmerzahl in einer Presseinformation mit. Damit sei eine erstinstanzliche Entscheidung der Vergabekammer Lüneburg auch in der zweiten Instanz in diesem Punkt bestätigt worden. Entgegen dem Beschluss der Vergabekammer stellte das OLG Celle jedoch fest, dass es sich in dem vorliegenden Fall um einen dem Vergaberecht unterliegenden öffentlichen Lieferauftrag handelt und nicht um ein vergaberechtsfreies In-house-Geschäft. Die Kreise Göttingen und Osterode am Harz hatten Ende 2004 die KDS mit der Beschaffung einer neuen Software für die Bereiche der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und dem Asylbewerberleistungsgesetz beauftragt. Doch anstatt die Aufträge über insgesamt 659.000 Euro EU-weit auszuschreiben, vergab die KDS diese direkt an die Firmen prosozial und PROSOZ Herten. Die Datenverarbeitungszentrale, die neben Göttingen und Osterode von 47 weiteren Kommunen getragen wird, verstößt damit gegen das vergaberechtliche Wettbewerbsgebot. Laut Urteil des OLG Celle verfälsche eine Auftragsvergabe öffentlicher Auftragseigner ohne Vergabeverfahren den Wettbewerb mit anderen Unternehmen unzulässig und sei daher abzulehnen. Dies gelte auch insofern, als bei kommunalen IT-Dienstleistern wie der KDS, die sich großenteils über die von den Gesellschaftern gezahlten Entgelte finanzierten, die begründete Annahme bestehe, sie ließen sich von "anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten".
(hi)
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