[9.10.2007] Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt bestätigt, wonach das Land Rheinland-Pfalz den Namen eines Beamten und seine dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde veröffentlichen darf.
Das Koblenzer Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat eine Klage abgewiesen, in der ein Beamter gegen die Veröffentlichung seines Namens und seiner dienstlichen E-Mail-Adresse auf der Website seines Dienstherrn vorgehen wollte (Urteil vom 10. September 2007, Aktenzeichen: 2 A 10413/07.OVG). Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom Februar dieses Jahres (wir berichteten). Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung sei ein personalisierter Online-Auftritt von Behörden zulässig, heißt es in der Begründung des Oberverwaltungsgerichts. Deshalb könnten Behörden Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit zumindest solcher Beamter, die mit Außenkontakten betraut seien, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstünden.
(bs)
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