[17.2.2023] Das Kabinett hat jetzt die von Bundesverkehrsminister Volker Wissing vorgelegte Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung beschlossen. Ab September soll es dann heißen: Digital zulassen und sofort losfahren.
Deutschland verzeichnet rund 20 Millionen Kfz-Zulassungsvorgänge pro Jahr. Die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr vorgelegte und jetzt vom Kabinett beschlossene Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soll die Zulassung künftig digitaler, schneller und günstiger machen. „Dank der neuen Vorschriften gehören lästige und zeitraubende Behördengänge der Vergangenheit an“, betont Bundesverkehrsminister Volker Wissing.
Wie das Verkehrsministerium mitteilt, wird es ab dem 1. September 2023 möglich sein, unmittelbar nach einer digitalen Neuzulassung des Fahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen. Als Nachweis diene der digitale Zulassungsbescheid. Bürger müssen künftig also nicht mehr die Übersendung der Fahrzeugdokumente und Plaketten abwarten und dürfen bis zu zehn Tage lang ohne diese fahren.
Neben der Möglichkeit, besondere Kennzeichen, wie E-Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und Saisonkennzeichen, internetbasiert zu beantragen, können mit Inkrafttreten der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung erstmalig auch juristische Personen Anträge auf Zulassung eines Fahrzeugs digital über die bestehenden i-Kfz-Portale bei den Zulassungsbehörden abwickeln. Darüber hinaus können ab September juristische Personen des Privatrechts, wie Autohäuser und Zulassungsdienstleister, die sehr viele Zulassungsanträge pro Jahr stellen, diese bundesweit digital über eine einheitliche Schnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt, die so genannte Zentrale Großkundenschnittstelle, in die i-Kfz-Portale einsteuern. Die Gebühren für die digitale Abwicklung der Fahrzeugzulassung werden mit dieser Verordnung im Vergleich zum Verfahren in der Behörde vor Ort deutlich kostengünstiger.
Für die Umsetzung der Verordnung sind die Bundesländer zuständig. Unterstützt werden sie durch das Projekt-Team i-Kfz. Die neue Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
(bw)
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